Ehrenamtliches Richteramt der Verwaltungsgerichtsbarkeit übernehmen
Volltext
Die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter an der Rechtsprechung ist ein
wesentliches Element deutscher Gerichtsbarkeit. Ihr kommt als praktische
Umsetzung des Demokratieprinzips große Bedeutung zu. Die ehrenamtlichen Richter
sollen die in ihrem täglichen, beruflichen und sozialen Umfeld gewonnenen
Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen in die Verhandlungen und die gemeinsame
Beratung einbringen und damit die stärker juristisch geprägte Sichtweise der
Berufsrichter sinnvoll ergänzen.
In Mecklenburg-Vorpommern wirken in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
ehrenamtliche Richter bei den Verwaltungsgerichten Schwerin und
Greifswald und bei dem Oberverwaltungsgericht mit Sitz in Greifswald mit.
Die Verwaltungsgerichte sind örtlich für Verwaltungsrechtsstreitigkeiten aus dem
ihnen jeweils zugeordneten Bezirk zuständig. Die Kammern der Verwaltungsgerichte
entscheiden grundsätzlich in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei
ehrenamtlichen Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen
Verhandlung (z.B. in Eilverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes), bei
Gerichtsbescheiden und in Verfahren, die dem Einzelrichter übertragen worden
sind, wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit. Dasselbe gilt, wenn sich die
Beteiligten des Verfahrens mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden oder
den bestellten Berichterstatter einverstanden erklärt haben und der betreffende
Berufsrichter von dieser Erklärung Gebrauch macht.
Beim Oberverwaltungsgericht Greifswald, das überwiegend als
Rechtsmittelgericht tätig wird, in bestimmten Bereichen aber auch als
Eingangsgericht fungiert, wirken ehrenamtliche Richter in Fällen mit, in denen
das Oberverwaltungsgericht als Rechtsmittelgericht tätig wird. Bei dem auf
Bundesebene eingerichteten Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig wirken
ehrenamtliche Richter nicht mit.
Ehrenamtliche Richter sind, wie die Berufsrichter, nur dem Gesetz
unterworfen. Sie unterliegen bei der Rechtsfindung keinen Aufträgen oder
Weisungen und sind zu absoluter Neutralität verpflichtet. In der mündlichen
Verhandlung und bei der Urteilsfindung haben sie die gleichen Rechte und die
gleiche Verantwortung wie die Berufsrichter.
TIPP: Ausführliche Informationen zur Berufung und zur
Rechtsstellung als ehrenamtlicher Richter gibt es möglicherweise auch auf der
auf der Internetseite des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern: www.mv-justiz.de
Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. Er soll des 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.
Von dem Amt ausgeschlossen ist, wer
infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder gegen wen Anklage wegen einer Tat erhoben worden ist, die den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann,
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
nicht das Wahlrecht zum Landtag besitzt.
HINWEIS: Personen, die in Vermögensverfall geraden sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.
Zu ehrenamtlichen Richtern können wegen des Prinzips der Gewaltenteilung nicht berufen werden:
Bundestags-/Landtagsabgeordnete
Mitglieder des Europäischen Parlaments
Mitglieder der Bundesregierung oder der Landesregierung
Richter, Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie dort nicht ehrenamtlich tätig sind
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen
Verfahrensablauf
Die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter werden vom Wahlausschuss jeweils auf fünf Jahre aus Vorschlagslisten der Landkreise und der kreisfreien Städte gewählt.
Der Präsident des Verwaltungsgerichts bestimmt die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern, und zwar derart, dass voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird. Besondere Sach- oder Vorkenntnisse sind nicht erforderlich.
Hinweise (Besonderheiten)
Der ehrenamtliche Richter ist grundsätzlich zur Übernahme des Amtes
verpflichtet.
Die Berufung in dieses Amt kann nur ausnahmsweise abgelehnt
werden. Dazu sind berechtigt:
Geistliche und Religionsdiener
Schöffen und andere ehrenamtliche Richter
Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtlicher Richter bei
Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind
Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen, Apothekenleiter, die keinen weiteren
Apotheker beschäftigen
Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben
HINWEIS: In besonderen Härtefällen (z.B. Gebrechlichkeit,
vorwiegende Tätigkeit im Ausland oder bei Betreuungsbedürftigkeit minderjähriger
Kinder) kann auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden. Die
Entscheidung trifft der hierfür zuständige Senat des Verwaltungsgerichtshofs.
Die ehrenamtlichen Richter erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung
nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Diese umfasst
Fahrtkostenersatz,
Entschädigung für Aufwand,
Ersatz für sonstige Aufwendungen,
Entschädigung für Zeitversäumnis,
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung sowie
Entschädigung für Verdienstausfall.
Fachlich freigegeben durch
Dieser Text wurde freigegeben durch das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
08.08.2007
Zuständigkeit
für die Bewerbung: Vorschlagslisten der Landkreise und der kreisfreien Städte
für die Wahl zum ehrenamtlichen Richter beim Verwaltungsgericht: ein Wahlausschuss, bestehend aus dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts, einem von der Landesregierung bestimmten Verwaltungsbeamten und sieben vom Landtag gewählten Vertrauensleuten