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Sozialhilfe: Hilfe zur Gesundheit beantragen


Volltext

Hilfen zur Gesundheit entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie werden nur erbracht, soweit diese oder andere in Frage kommende Leistungserbringer nicht leisten und die betreffende Person bedürftig ist.

Als Hilfen zur Gesundheit kommen in Betracht:

  • Vorbeugende Gesundheitshilfe (Vorsorgeleistungen)
  • Hilfe bei Krankheit (Krankenbehandlung)
  • Hilfe zur Familienplanung
  • Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • Hilfe bei Sterilisation

Zu den Hilfen zur Gesundheit zählen auch Zuschüsse für nicht gesetzlich krankenversicherte bedürftige Personen bei stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen. Seit dem 1. Januar 2017 zählen die Leistungen der Verhinderungspflege, die Erstattung der Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung, die Übernahme der Kosten der Beratung der Pflegeperson und die Übernahme der angemessenen Kosten für die Sicherstellung der häuslichen Pflege im Rahmen eines Arbeitgebermodells für die Pflegegrade 2 bis 5 (Andere Leistungen) zu den Leistungen der Hilfen zur Gesundheit, soweit diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Besonderheit: Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (nach SGB XII)

Besteht kein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II), so können die Betroffenen während Ihrer Schwangerschaft und in der ersten Zeit danach möglicherweise Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (nach SGB XII) erhalten.

Diese Hilfe umfasst – wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung -

  • ärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe,
  • Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
  • Pflege in einer stationären Einrichtung und
  • häusliche Pflegeleistungen.

Der Anspruch entsteht, sobald die zuständige Stelle von der Notsituation Kenntnis erlangt. Bei der Wahl des Arztes oder der stationären Einrichtung (außer nicht zugelassene Geburtshäuser) sind die Betroffenen in der Entscheidung frei.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Unter Beachtung der (sozial)datenschutzrechtlichen Bestimmungen ggf.

  • Antrag auf Hilfe zur Gesundheit
  • Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können),

Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.


Voraussetzungen

Hilfen zur Gesundheit erhalten auch Personen, die keine gesetzliche oder keine ausreichende private Krankenversicherung haben, und denen die Aufbringung der Mittel für die erforderlichen Hilfen aus Einkommen und Vermögen nicht zumutbar ist.


Fachlich freigegeben durch

Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern.


Fachlich freigegeben am

30.08.2018

Zuständigkeit

Zuständiger Träger der Sozialhilfe


Zuständige Stelle(n)

Fachgebiet 21.80 - Hilfe zur Pflege und andere Hilfen
Adresse
Marienstraße 1
18439 Stralsund, Hansestadt


Adresse
Bahnhofstraße 12/13
18507 Grimmen, Stadt
03831 115


Adresse
Störtebekerstraße 30
18528 Bergen auf Rügen, Stadt
03831 115