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Zusatzversorgungskasse für das Gerüstbauer-, Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk: Anmeldung


Volltext

Für die Arbeitgeber sind Pflichtmitgliedschaften zu Zusatzversorgungskassen in folgenden Handwerksberufen tariflich vereinbart:

  • Gerüstbauerhandwerk
  • Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

Die Pflichtmitgliedschaften wurden im für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag festgelegt und haben somit für alle Handwerksbetriebe in diesen Gewerken Gültigkeit.

Die Betriebe müssen, soweit sie gewerbliche und kaufmännische Arbeitnehmer sowie Auszubildende haben, diese anmelden. Danach muss eine monatliche Meldung durchgeführt und die entsprechenden Beträge abgeführt werden. Die Meldung kann manuell oder elektronisch erfolgen.

Die Zusatzversorgungskassen gewähren Beihilfen zu Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, Beihilfen zu Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Beihilfen zu Renten der gesetzlichen Unfallversicherung.

Im Gerüstbauhandwerk zahlt die Lohnausgleichskasse dem Arbeitnehmer ein Urlaubsgeld und ein Ausfallgeld. Haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf ein Ausfallgeld, so wird eine Überbrückungshilfe gezahlt.


Handlungsgrundlage(n)

Es gelten die jeweiligen Tarifverträge für die genannten Bereiche. 


Erforderliche Unterlagen

Für Gerüstbauer gilt:

Wenn Sie sich erstmalig anmelden, müssen Sie ein so genanntes Stammblatt ausfüllen und die folgenden Dokumente beifügen:

  • Handelsregisterauszug
  • Bescheinigung über die Eintragung in die Handwerksrolle
  • Bescheinigung über die Gewerbeanmeldung
  • ausgefüllter Fragebogen
  • Anlage B (Angaben zu den gewerblichen Arbeitnehmern)
  • Anlage A (Angaben zu den technischen und kaufmännischen Angestellten).

Weiterhin müssen Sie Angaben zur Berufsgenossenschaft und zur Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit machen.

Für Steinmetze und Steinbildhauer sind folgende Dokumente erforderlich:

  • Gewerbeanmeldung
  • Handwerkskarte
  • Handelsregisterauszug, soweit es sich bei dem Arbeitgeber um eine Gesellschaft handelt.

Formulare

Bei den Zusatzversorgungskassen müssen Sie jeweils einen Antrag ausfüllen.


Hinweise (Besonderheiten)

  • Zum Gerüstbauhandwerk

Im Internet finden Sie einen  Wegweiser zum Sozialkassenverfahren im Gerüstbauhandwerk

Im Falle einer innerbetrieblichen Arbeitszeitflexibilisierung muss der Arbeitgeber den Durchführungsbeginn der Arbeitszeitflexibilisierung und die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer der Soka Gerüstbaugewerbe melden und einen Beitrag in Höhe von 50,00 Euro pro Arbeitnehmer entrichten.

Für den Arbeitnehmer, für den ein Beitrag zur Sozialkasse entrichtet wird, wird ein Sozialkassennachweis ausgestellt. Wird ein Beitrag zur Zusatzversorgungskasse entrichtet, wird hierfür eine Zusatzversorgungskarte ausgestellt.  

  • Zum Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

Sie finden Erläuterungen zum monatlichen Meldeverfahren der ZVK-Steinmetz mit weiteren Informationen im Internet.

Bei der ZVK-Steinmetz erhalten die Arbeitnehmer einen Arbeitnehmerkontoauszug als Nachweis der Beschäftigung.  


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

26.11.2018

Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Zusatzversorgungskasse,

  • für das Gerüstbauerhandwerk an die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes, Mainzer Landstraße 98-102,
    65189 Wiesbaden
  • für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk an die Zusatzversorgungskasse des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks VVaG, Washingtonstraße 75, 65178 Wiesbaden (info@zvk-steinmetz.de)

Zuständige Stelle(n)

SOKA Gerüstbau - Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes

Zusatzversorgungskasse des Steinmetz- und Steinbildhauer- handwerks VVaG
Adresse
Parkstraße 22
65189 Wiesbaden, Landeshauptstadt