Der Antrag auf Löschung der Eintragung in eine Liste oder ein Verzeichnis ist schriftlich oder elektronisch an die Ingenieurkammer zu richten.
Fügen Sie dem Antrag eine Begründung bei.
Reichen Sie bitte die Originaleintragungsurkunde und den Kammerstempel zurück.
Über die Löschung der Eintragung erhalten Sie von der Ingenieurkammer einen Bescheid.
Sofern die Löschung Ihrer Eintragung von der Ingenieurkammer veranlasst wird, erhalten Sie hierüber einen Bescheid des Eintragungsausschusses.
Volltext
Die Eintragung ist aus den Listen / Verzeichnissen bei der Ingenieurkammer zu löschen, wenn
die eingetragene Person dies beantragt,
die eingetragene Person verstorben ist,
die eingetragene Person ihre Wohnung, ihre Niederlassung oder ihre Anstellung im Land Mecklenburg-Vorpommern aufgegeben hat,
die eingetragene Person nicht mehr eigenverantwortlich und unabhängig tätig ist,
eine ausreichende Haftpflichtversicherung nicht mehr besteht,
nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten, oder
sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung nicht vorliegen.
Die Eintragung kann auch gelöscht werden, wenn
nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 11 Absatz 2 eingetreten oder bekannt geworden sind und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind oder
trotz mehrfacher Aufforderung wiederholt der Pflicht zur Betragszahlung nicht nachgekommen wurde.
Die Eintragungsurkunde und der Kammerstempel sind nach erfolgter Löschung zurückzugeben.
Zuständigkeit
Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
Fristen
keine
Gebühr
Verwaltungsgebühr EUR (VARIABEL)
Löschungsgebühr wegen Fortfalls der Eintragungsvoraussetzungen
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Weiterführende Informationen
Informationen zur Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern