Amt Franzburg-Richtenberg

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Preisauszeichnung nach der Preisangabenverordnung


Volltext

Jeder Unternehmer, der Endverbrauchern gewerbsmäßig Waren oder Dienstleistungen anbietet oder unter Angabe von Preisen wirbt, ist verpflichtet, den Preis einschließlich Umsatzsteuer und aller eventuell anfallender Preisbestandteile anzugeben, also den Endpreis.

Werden die Waren oder Dienstleistungen per Telefon, Internet oder über andere Fernkommunikationsmittel angeboten, so müssen zusätzlich die Liefer- und Versandkosten angegeben werden.

Im Falle von Dienstleistungen müssen Preisverzeichnisse im Geschäftslokal sichtbar ausgehängt werden. In Gaststätten sind die Preisverzeichnisse auf den Tischen auszulegen oder den Gästen vor der Bestellung auszuhändigen.

Die Preisangabenverordnung verlangt weiterhin, dass im Handel mit Endverbrauchern nicht nur der Endpreis, sondern auch der umgerechnete Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben ist, wenn Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Die Mengeneinheit ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter.

Die Preisangabenverordnung gilt nicht im Verhältnis von Unternehmer zu Unternehmer (B2B).


Handlungsgrundlage(n)


Hinweise (Besonderheiten)

Verstöße gegen die Preisangabenverordnung werden im Ordnungswidrigkeitenverfahren geahndet. Zuständig sind die Ordnungsämter.

Eine fehlerhafte oder unterlassene Preisangabe kann zudem eine Abmahnung durch einen Konkurrenten oder einen Abmahnverein zur Folge haben.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern, Referat 140 Kartellrecht


Fachlich freigegeben am

08.06.2015

Zuständigkeit

Kommunale Ordnungsbehörden


Zuständige Stelle(n)