Amt Franzburg-Richtenberg

Garthofstraße 18
18461 Franzburg

 

Telefon: 038 322 / 54 0
Telefax: 038 322 / 54 703
E-Mail:

 

Mitarbeiterverzeichnis

 

Sparkasse Vorpommern
IBAN: DE54 1505 0500 0641 0004 21
BIC: NOLADE21GRW

 

Öffnungszeiten des Amtes

Montag:
09:00 - 12:00 Uhr

Dienstag:
09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag:
07:30 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr


Mehr Informationen

News-Ticker

  • Link zur Seite versenden
  • Ansicht zum Drucken öffnen
 

Bewachungsgewerbe: Betriebserlaubnis beantragen


Handlungsgrundlage(n)


Fachlich freigegeben am

05.08.2025

Volltext

Die gewerbsmäßige Bewachung ist erlaubnispflichtig. Unter Bewachung i.S. des § 34a der Gewerbeordnung (GewO) versteht man die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Die unter den Begriff "Bewachung" fallenden konkreten Tätigkeiten sind breit gefächert. Dazu gehören u.a.

  • die herkömmliche Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung,
  • der Veranstaltungsdienst,
  • die Fluggastkontrolle,
  • die Durchführung von Geld- und Werttransporten,
  • der Personenschutz oder
  • die Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie von Kernkraftwerken.

Die Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit (z. B. Beaufsichtigung oder Kontrollen). Die Obhut muss in menschlicher Tätigkeit bestehen.

Bewachungsunternehmer kann eine natürliche oder juristische Person sein. Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.


Hinweise (Besonderheiten)

Der Bewachungsunternehmer hat die Wachpersonen der zuständigen Behörde zu melden, die für die jeweilige Niederlassung des Bewachungsunternehmens örtlich zuständig ist.

Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden nach § 34a GewO Auskunft- und Nachschaurechte entsprechend § 29 GewO. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.


Zuständigkeit

Örtliche Gewerbebehörden der Ämter und amtsfreien Gemeinden

Zuständig für die Antragsbearbeitung ist in Mecklenburg-Vorpommern das Gewerbeamt der kreisfreien Stadt, der großen kreisangehörigen Stadt, des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde, in der bzw. dem die Tätigkeit erfolgen soll.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern


Ansprechpunkt

Ansprechpartner ist in Mecklenburg-Vorpommern das Gewerbeamt der kreisfreien Stadt, der großen kreisangehörigen Stadt, des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde, in der bzw. dem die Tätigkeit erfolgen soll.


Verfahrensablauf

Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalausweis). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.


Gebühr

Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)

für die Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes


Voraussetzungen

  • Sie besitzen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit.
  • Sie leben in geordneten Vermögensverhältnissen.
  • Sie führen
    • den Nachweis Ihrer persönlichen Sachkunde durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung oder einen gleichwertigen Abschluss und
    • den Nachweis der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung.

Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen (Zuverlässigkeit, Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer Sachkundeprüfung) müssen von den Gewerbetreibenden bzw. von den gesetzlichen Vertretern einer juristischen Person erfüllt werden.

Für folgende Bewachungstätigkeiten ist die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung erforderlich:

  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr;
  • Schutz vor Ladendieben;
  • Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken;
  • Bewachung von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion;
  • Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Personalausweises oder eines anderen amtlichen Ausweisdokumentes für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen
  • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
    • Bei Wohnsitz in Deutschland:
      • Gewerbezentralregisterauszug
      • Führungszeugnis für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen
    • Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus dem Heimatland, die die persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
  • Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland:
      • bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister
      • ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
    • bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
  • Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse
    • aktuelle Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (im Original vorzulegen); ggf. Bescheinigung in Steuersachen des Gemeindesteueramtes
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
    • Vorlage einer Vermögensauskunft
    • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt (sog. Negativbescheinigung)
    • Nachweis, der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten
  • Nachweis der persönlichen Sachkunde für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen: Vorlage eines Nachweises über die vorgeschriebene Unterrichtung, die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung oder eines als gleichwertig anerkannten Nachweises
  • Nachweis über den Abschluss der erforderlichen Haftpflichtversicherung
  • Zur Überprüfung der erforderlichen Voraussetzungen (insbesondere Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit) kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern und Stellungnahmen anderer Behörden (z.B. Polizei, Landeskriminalamt, Verfassungsschutz) einholen.

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Ordnungsamt
Adresse
Garthofstraße 18
18461 Franzburg

Zuständiger Mitarbeiter

Herr N.-H. Mittag (Sachbearbeiter/-in Ordnungsamt/Gewerbeangelegenheiten)
Telefon 038322 54-136
Telefax 038322 54-703