Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Behörde.
Sie benötigen die Erlaubnis der zuständigen Behörde vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit. Wer eine Tätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis ausübt, handelt ordnungswidrig.
Fristen
Sie benötigen die Erlaubnis der zuständigen Behörde vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit.
Volltext
Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie folgende Tätigkeiten mit Tieren gewerblich betreiben möchten:
Zucht oder Halten von Wirbeltieren außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild
Handel mit Wirbeltieren
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten
Tiere zur Schau stellen oder hierfür zur Verfügung stellen
Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge
Sie bilden Hunde für Dritte aus, wie beispielsweise Begleithunde oder Assistenzhunde, unterhalten hierfür Einrichtungen oder leiten die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter an, beispielsweise durch Hundeschulen
Die Anmeldung eines Gewerbes ist keine Voraussetzung.
Gewerbsmäßigkeit liegt in der Regel dann vor, wenn die Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird.
Eine Erlaubnis ist ebenso erforderlich, wenn Sie die nachfolgenden Tätigkeiten durchführen möchten:
Sie führen die Zucht oder Haltung, auch zur Abgabe an Dritte, oder Verwendung von Wirbeltieren oder Kopffüßern durch, die selbst oder deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken, beispielsweise Tierversuchen, verwendet zu werden.
Sie führen die Zucht oder Haltung von Wirbeltieren, deren Organe oder Gewebe zu anderen als wissenschaftlichen Zwecken bestimmt sind, beispielsweise zur Anlage von Zellkulturen zur Diagnostik, durch.
Sie halten Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung, beispielsweise einer Auffangstation.
Sie halten und stellen Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung zur Schau oder stellen sie für Letzteres zur Verfügung.
Sie verbringen oder führen Wirbeltiere - außer Nutztiere - zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine Gegenleistung in das Inland ein beziehungsweise vermitteln diese Tiere gegen Entgelt oder eine Gegenleistung, wie beispielsweise durch den Auslandshundetierschutz.
Sie bilden Schutzhunde aus oder unterhalten hierfür Einrichtungen.
Sie führen Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durch.
Erforderliche Unterlagen
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG,
Führungszeugnis (Das Führungszeugnis können Sie bei der örtlichen Meldebehörde beantragen, es kann von dort aus direkt an das zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt versandt werden.)
beglaubigte Kopie des Sachkundenachweises gemäß § 11 TierSchG
Antrag mit Angaben über
die Art und Anzahl der betroffenen Tiere,
Art der Tätigkeit,
die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
Flächen, Räume und Einrichtungen der Tierhaltung (Flurstückskarten, Skizzen, Fotos, o.ä.)
Nachweis der Zuverlässigkeit
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Behörde (örtliche Zuständigkeit).
Spezielle Hinweise für Landkreis Vorpommern-Rügen:
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes
Nachdem Sie den Antrag sowie alle erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingereicht haben, werden diese zuerst auf Vollständigkeit und Ihre persönlichen Voraussetzungen überprüft.
Im Anschluss daran wird mit Ihnen ein Vor-Ort-Termin vereinbart, um die technischen Voraussetzungen zu kontrollieren.
Wenn Sie alle Bedingungen erfüllen, wird Ihnen dann die Erlaubnis für den gewerblichen Umgang mit Tieren versandt.
Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
Voraussetzungen
Sie müssen einen Antrag inklusive aller erforderlichen Unterlagen auf eine kostenpflichtige Erlaubnis stellen.
Sie (beziehungsweise die verantwortliche Person) müssen nachweisen, dass Sie die erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und die logistischen Voraussetzungen besitzen.
Im Laufe des Antragsverfahrens müssen Sie Ihre Örtlichkeiten durch den amtlichen Tierarzt abnehmen lassen.