Handwerksrolle / Verzeichnis der Inhaber zulassungsfreier Handwerke oder handwerksähnlicher Gewerbe: Eintragung beantragen
Volltext
Das Verzeichnis über die Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes ist ein Register, in dem sich alle
natürlichen und
juristischen Personen sowie
rechtsfähigen Personengesellschaften
eintragen müssen, die ein zulassungsfreies Handwerk oder handwerksähnliches Gewerbe betreiben. Die zulassungsfreien Handwerke sind in Abschnitt 1 der Anlage B zur Handwerksordnung aufgeführt.
Hierzu gehören unter anderem:
Uhrmacher,
Gold- und Silberschmiede,
Holzbildhauer,
Segelmacher,
Schumacher,
Müller,
Brauer und Mälzer,
Textilreiniger,
Gebäudereiniger,
Fotografen,
Buchbinder und
Geigenbauer.
Die handwerksähnlichen Gewerbe sind in Abschnitt 2 der Anlage B zur Handwerksordnung aufgeführt. Hierzu gehören unter anderem:
Eisenflechter,
Bodenleger,
Metallschleifer und Metallpolierer,
Fahrzeugverwerter,
Rohr- und Kanalreiniger,
Speiseeishersteller,
Kosmetiker und
Klavierstimmer.
Damit das Register richtig geführt werden kann, besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Anzeige des Beginns oder der Beendigung des selbständigen Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes gegenüber der Handwerkskammer. Die Anzeige des Betriebsbeginns löst ein Verfahren zur Eintragung in das Register aus.
Die eigentliche Anzeige des Betriebsbeginns eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes kann formlos erfolgen. Für das danach durchzuführende Eintragungsverfahren sind folgende Unterlagen einzureichen:
Einzelunternehmen:
Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nachgereicht werden)
Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):
Kopien der Personalausweise oder vergleichbarer Identifikationspapiere der Gesellschafter und Gesellschafterinnen oder vertretungsberechtigten Personen
Kopie des Gesellschaftsvertrages (sofern nicht formlos geschlossen)
Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nachgereicht werden)
Rechtsfähige Personenhandelsgesellschaften der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und entsprechende ausländische Gesellschaftsformen:
Kopien der Personalausweise oder vergleichbarer Identifikationspapiere der Gesellschafter und Gesellschafterinnen beziehungsweise vertretungsberechtigten Personen
für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
bei Unternehmenssitz in Deutschland:
bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: Registerauszug, bei der OHG zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages
sofern keine Registereintragung erfolgt ist: Kopie des Gesellschaftsvertrages
bei ausländischen Rechtsformen:
Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers bei in Registern eingetragenen Gesellschaften, ansonsten- Kopie des Gesellschaftsvertrages
Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nachgereicht werden)
Juristische Personen – Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG), Aktiengesellschaft (AG), eingetragene Genossenschaft (eG):
Kopien der Personalausweise oder vergleichbarer Identifikationspapiere der vertretungsberechtigten Personen
für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
bei Unternehmenssitz in Deutschland: Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters
bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers
Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
Voraussetzungen
Sie führen ein zulassungsfreies Handwerk oder handwerksähnliches Gewerbe selbständig aus.
Im Rahmen der Eintragung wird erfasst, wer die unternehmerische Betätigung im zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe ausübt. Die Anzeige- und Eintragungspflicht trifft die Inhaber oder Inhaberinnen, bei Personengesellschaften die Gesellschafter oder Gesellschafterinnen und bei Kapitalgesellschaften die Vertretungsberechtigten (z.B. GmbH-Geschäftsführer oder -Geschäftsführerin) des jeweiligen Unternehmens.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Für die Eintragung fallen Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer an.
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich an die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt.