Berechnungsgrundlage Gebühren zur Entscheidung über die Zuteilung eines roten Kennzeichens, je nach Verwaltungsaufwand
Gebühr EUR (VARIABEL)
Berechnungsgrundlage Gebühr für die Ausgabe eines Fahrzeugscheinheftes nach Zuteilung eines roten Kennzeichens, je nach Verwaltungsaufwand
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Verkehr (BMV)
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Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Volltext
In Deutschland dürfen Sie grundsätzlich nur Fahrzeuge nutzen, die zugelassen wurden. Als Händlerin beziehungsweise Händler, Werkstatt und Hersteller Im Bereich Kraftfahrzeuge gelten für Sie jedoch Ausnahmen bei bestimmten Fahrten:
Probefahrten: Gebrauchsfähigkeit nachweisen und feststellen
Überführungsfahrten: Fahrzeug an einen anderen Ort überführen
Ebenso erlaubt sind Fahrten zum Tanken und Reinigen sowie für notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten.
Für diese Fälle können Sie ein spezielles Kennzeichen beantragen. Es handelt sich dabei um rote Kennzeichen, die mit der Nummer „06“ beginnen – auch Händlerkennzeichen genannt. Sie erhalten eine Erlaubnis befristet beziehungsweise widerruflich und für mehrere Fahrzeuge, wenn dies nötig ist.
Wenn Sie ein rotes Kennzeichen verwenden, müssen Sie ein Fahrzeugscheinheft führen. Sie erhalten ein solches Fahrzeugscheinheft von der zuständigen Zulassungsbehörde.
Als Privatperson dürfen Sie kein rotes Kennzeichen führen.
Zuständige Stelle(n)
Zulassungsbehörde Adresse Carl-Heydemann-Ring 67 18437 Stralsund, Hansestadt Adresse Bahnhofstraße 12/13 18507 Grimmen, Stadt Adresse Störtebekerstraße 30 18528 Bergen auf Rügen, Stadt Adresse Scheunenweg 10 18311 Ribnitz-Damgarten, Bernsteinstadt