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Grundstücke einer Kommune auf Basis des Erbbaurechts nutzen


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In Mecklenburg-Vorpommern besteht in einigen Städten und Gemeinden bereits die Möglichkeit, auf kommunalen Grundstücken Bauwerke zu errichten. Meist erfolgt dies gegen Zahlung eines sogenannten Erbbauzinses. Dafür wird ein Erbbauvertrag mit der jeweiligen Stadt oder Gemeinde abgeschlossen. Die Satzungen der Kommunen regeln die entsprechenden Richtlinien, wie Laufzeit und Höhe des Erbbauzinses.


Fachlich freigegeben durch

KIM-Kommunalredaktion


Fachlich freigegeben am

23.03.2026

Zuständigkeit

Städte und Gemeinden.


Zuständige Stelle(n)