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News-Ticker


Waffen und Munition: Allgemeine Verbringungserlaubnis für gewerbsmäßige Waffenhersteller oder Waffenhändler beantragen
Handlungsgrundlage(n)
Fachlich freigegeben am
06.05.2026
Verfahrensablauf
Sie erhalten eine allgemeine Verbringungserlaubnis, wenn Sie Waffenhändler beziehungsweise Waffenhersteller sind und beim Antrag folgende Angaben machen:
- Name und Anschrift der Firma
- Telefon- oder Telefaxnummer
- Vor- und Familienname, Geburtsort und -datum des Inhabers der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 des Waffengesetzes,
- Empfängermitgliedstaat
- Art der Waffen und Munition
Voraussetzungen
Waffenhandelserlaubnis beziehungsweise Waffenherstellungserlaubnis
Gebühr
Verwaltungsgebühr
140 EUR (FIX)
Verwaltungsgebühr
80 EUR (FIX)
für die Erteilung einer allgemeinen Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition zu anderen Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 30 des Waffengesetzes durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 des Waffengesetzes
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern
Ansprechpunkt
Waffenbehörde
Zuständigkeit
Waffenbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte
Waffenbehörde
Volltext
Wenn Sie als gewerbsmäßiger Waffenhändler oder Waffenhersteller Waffen beziehungsweise Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) Waffengesetz (WaffG) zu Waffenhändlern in anderen Mitgliedsstaaten verbringen wollen, können Sie eine allgemeine Ausfuhrerlaubnis für die Dauer von bis zu 3 Jahren beantragen.
Die Erlaubnis kann auf bestimmte Arten von Waffen oder Munition und auf bestimmte Mitgliedstaaten beschränkt werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 30 Satz 1 WaffG hat ein Verbringen auf Grund dieser Erlaubnis dem Bundesverwaltungsamt vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Zuständige Stelle(n)