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Waffen und Munition: Allgemeine Verbringungserlaubnis für gewerbsmäßige Waffenhersteller oder Waffenhändler beantragen


Handlungsgrundlage(n)


Fachlich freigegeben am

06.05.2026

Verfahrensablauf

Sie erhalten eine allgemeine Verbringungserlaubnis, wenn Sie Waffenhändler beziehungsweise Waffenhersteller sind und beim Antrag folgende Angaben machen:

  • Name und Anschrift der Firma
  • Telefon- oder Telefaxnummer
  • Vor- und Familienname, Geburtsort und -datum des Inhabers der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 des Waffengesetzes,
  • Empfängermitgliedstaat
  • Art der Waffen und Munition

Voraussetzungen

Waffenhandelserlaubnis beziehungsweise Waffenherstellungserlaubnis


Gebühr

Verwaltungsgebühr
140 EUR (FIX)

Verwaltungsgebühr
80 EUR (FIX)

für die Erteilung einer allgemeinen Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition zu anderen Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 30 des Waffengesetzes durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 des Waffengesetzes


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern


Ansprechpunkt

Waffenbehörde


Zuständigkeit

Waffenbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte

Waffenbehörde


Volltext

Wenn Sie als gewerbsmäßiger Waffenhändler oder Waffenhersteller Waffen beziehungsweise Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) Waffengesetz (WaffG) zu Waffenhändlern in anderen Mitgliedsstaaten verbringen wollen, können Sie eine allgemeine Ausfuhrerlaubnis für die Dauer von bis zu 3 Jahren beantragen.

Die Erlaubnis kann auf bestimmte Arten von Waffen oder Munition und auf bestimmte Mitgliedstaaten beschränkt werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 30 Satz 1 WaffG hat ein Verbringen auf Grund dieser Erlaubnis dem Bundesverwaltungsamt vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.


Zuständige Stelle(n)