Amt Franzburg-Richtenberg

Garthofstraße 18
18461 Franzburg

 

Telefon: 038 322 / 54 0
Telefax: 038 322 / 54 703
E-Mail:

 

Mitarbeiterverzeichnis

 

Sparkasse Vorpommern
IBAN: DE54 1505 0500 0641 0004 21
BIC: NOLADE21GRW

 

Öffnungszeiten des Amtes

Montag:
09:00 - 12:00 Uhr

Dienstag:
09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag:
07:30 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr


Mehr Informationen

News-Ticker

  • Link zur Seite versenden
  • Ansicht zum Drucken öffnen
 

Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage: Änderung einer Nebenbestimmung der Genehmigung beantragen


Handlungsgrundlage(n)


Fachlich freigegeben am

20.05.2025

Gebühr

Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)


Bearbeitungsdauer

Es gibt keine Bearbeitungsfrist.


Fristen

Es gibt keine Frist.


Erforderliche Unterlagen

Formloser Antrag auf die nachträgliche Änderung von Nebenbestimmungen. Mit dem Antrag sind ggf. zusätzliche Unterlagen, die zur Beurteilung erforderlich sind, einzureichen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern


Volltext

Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, für die Sie bereits eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) besitzen? Die Genehmigung enthält Nebenstimmungen, für die Sie gleichwertige Maßnahmen vorschlagen können?

Diese Nebenstimmungen können nachträglich geändert werden, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Die Prüfung erfolgt durch die zuständige Behörde.

Hierfür müssen Sie einen Antrag auf die nachträgliche Änderung von Nebenbestimmungen stellen und entsprechend begründen. Mit dem Antrag sind ggf. zusätzliche Unterlagen, die zur Beurteilung erforderlich sind, einzureichen. Die Antragstellung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.


Voraussetzungen

Sie müssen nachweisen, dass die vorgeschlagene Maßnahme zur Änderung der Nebenbestimmung einen gleichwertigen Ersatz darstellt.

Die Maßnahme darf keiner Genehmigungspflicht nach Bundes-Immissionsschutzgesetz oder anderen Entscheidungen, die von der Einkonzentrierung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren betroffen waren, unterliegen.

Dient die Nebenbestimmung der Erfüllung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes, holt die Genehmigungsbehörde vor Änderung der Nebenbestimmung eine Stellungnahme der betroffenen Fachbehörde ein.


Verfahrensablauf

Sie stellen einen Antrag auf die nachträgliche Änderung von Nebenbestimmungen bei der zuständigen Behörde.

Sie können dies mit Hilfe des ELiA-Dienstes oder schriftlich erledigen. Sie fügen dem Antrag ggf. zusätzliche Unterlagen bei.

Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang des Antrags und der beigefügten Unterlagen. Gegebenenfalls fordert die Behörde weitere und/oder zusätzliche Unterlagen an.

Nach Prüfung des Antrags teilt Ihnen die zuständige Behörde mit, ob die vorgeschlagene Maßnahme gleichwertigen Ersatz darstellt und ändert ggf. die Nebenbestimmung.


Zuständigkeit

Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU).


Zuständige Stelle(n)

Abteilung StALUVP 5 - Immissions- und Klimaschutz, Abfall- und Kreislaufwirtschaft
Adresse
Badenstr. 18
18439 Stralsund, Hansestadt
Adresse
Kastanienallee 13
17373 Ueckermünde, Stadt Seebad