- Start
- Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (private Kleinfeuerwerke) außerhalb des Jahreswechsels anzeigen
News-Ticker


Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (private Kleinfeuerwerke) außerhalb des Jahreswechsels anzeigen
Handlungsgrundlage(n)
Fachlich freigegeben am
04.09.2018
Gebühr
Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)
Volltext
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember muss vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle angezeigt werden. Für die Anzeige gilt eine Frist von zwei Wochen vor Abbrand des Feuerwerks. Bei Feuerwerken in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, hat die Anzeige vier Wochen vorher zu erfolgen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Voraussetzungen
Sie benötigen eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 24 Absatz 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV).
Zuständigkeit
Untere Sprengstoffbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte
Formulare
- Schriftformerfordernis: Nein
- Persönliches Erscheinen: Nein
Spezielle Hinweise für Landkreis Vorpommern-Rügen:Den Antrag erhalten Sie je nach Wunsch per Post / Email oder persönlich von den jeweiligen Bürgerservicecentern unseres Landkreises:
- Carl-Heydemann-Ring 67, 18437 Stralsund
- Bahnhofstraße 12/13, 18507 Grimmen
- Scheunenweg 10, 18311 Ribnitz-Damgarten
- Störtebekerstraße 30, 18528 Bergen auf Rügen
Zuständige Stelle(n)