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Geldwäscheprävention: Befreiung von der Pflicht zur Dokumentation der Risikoanalyse der Geldwäsche beantragen


Handlungsgrundlage(n)


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben am

14.11.2025

Volltext

Als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz (GwG) haben Sie für die von Ihnen betriebenen Geschäfte, Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln, zu bewerten und in einer Risikoanalyse ordnungsgemäß zu dokumentieren. 

Sie können sich unter den Voraussetzungen, dass in Ihrem Geschäftsbereich 

  1. bestehende konkrete Risiken klar erkennbar sind und 
  1. die Risiken verstanden werden, 

von der Pflicht zur Dokumentation einer Risikoanalyse auf Antrag befreien lassen. 
 

Bitte beachten Sie, dass die Befreiung von der Dokumentation einer Risikoanalyse nicht von der Verpflichtung zur Erstellung einer Risikoanalyse befreit. Die Befreiung kann nur für die Dokumentation erfolgen. 

Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen Sie weiterhin kontinuierlich ermitteln und bewerten und durch geeignete interne Sicherungsmaßnahmen vorbeugen. Lediglich von der regelmäßigen Dokumentationspflicht können Sie befreit werden. 
 
Zu 1. Eine klare Erkennbarkeit der bestehenden konkreten Risiken kann z.B. dann vorliegen, wenn zu Ihren Geschäften: 

  • keine komplexen Geschäftstätigkeiten gehören, 
  • die von Ihnen durchgeführten Transaktionen einen überschaubaren Umfang aufweisen, 
  • Ihre Kundenstruktur homogen ist und 
  • keine sonstigen risikoerhöhenden Umstände vorliegen. 

Zu 2. Von einem hinreichenden Verständnis der konkreten Risiken kann dann ausgegangen werden, wenn sich die von Ihnen getroffenen internen Sicherungsmaßnahmen (z. B. regelmäßige Unterrichtungen des eingesetzten Personals und Sicherheitsüberprüfungen) als dem Risiko angemessen darstellen. 


Voraussetzungen

Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz:

  • Antragsberechtigt sind Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG).

Berechtigter Vertreter

  • Antragstellende Person muss Mitglied der Leitungsebene oder interner/externer Geldwäschebeauftragter des Unternehmens sein. 

Klare Erkennbarkeit der Risiken,

  • z. B. Darstellung: 
  1. welchen Risiken Ihr Unternehmen ausgesetzt ist und 
  1. wie anfällig es für den Missbrauch gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ist 

Hinreichendes Verständnis der Risiken:  

  • z. B. Darstellung der getroffenen Sicherungsmaßnahmen auf Grundlage der ermittelten konkreten Risiken

Fristen

keine


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern


Gebühr

Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)


Zuständigkeit

  • Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern,
  • Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern,
  • Finanzamt Rostock,
  • Präsident/-in des Oberlandesgerichts Rostock

Verfahrensablauf

  • Als Verpflichteter beantragen Sie die Befreiung von der Pflicht zur Dokumentation einer Risikoanalyse bei der zuständigen Stelle 
  • Ihr Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft 
  • Sie erhalten nach Abschluss des Verfahrens einen Bescheid 

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Zuständige Stelle(n)

Referat V 420 - Gewerberecht
Adresse
Johannes-Stelling-Str. 14
19053 Schwerin, Landeshauptstadt