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News-Ticker


Futtermittelunternehmen: Registrierung beantragen
Handlungsgrundlage(n)
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben am
12.09.2024
Fristen
Der Antrag muss vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Registrierung gemäß Verordnung (EG) Nr. 183/2005 ist gebührenfrei.
Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)
für die Registrierung nach § 21 Futtermittelverordnung, je Betriebsstätte
Verfahrensablauf
Die Registrierung können Sie schriftlich oder elektronisch beantragen. Sie füllen den Antrag aus und übermitteln diesen per E-Mail oder per Post an die zuständige Futtermittelüberwachungsbehörde. Die zuständige Futtermittelüberwachungsbehörde prüft Ihren Antrag und erfasst Ihre Betriebsdaten.
Die Registrierung nach Verordnung (EG) Nr. 183/2005 wird nur auf Anforderung bestätigt. Die Registrierung nach Futtermittelverordnung wird mit Bescheid beschieden.
Erforderliche Unterlagen
Für die Registrierung sind außer den Angaben im Antragsformular keine weiteren Unterlagen erforderlich.
Zuständigkeit
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V (LALLF)
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Volltext
Nach EU-Recht muss jeder Futtermittelunternehmer alle seiner Kontrolle unterstehenden Betriebe (jede Anlage eines Futtermittelunternehmens), die in einer der Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufen von Futtermitteln tätig sind, registrieren lassen. Die Meldung hat schriftlich oder elektronisch, in der von der zuständigen Behörde verlangten Form, zu erfolgen.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Registrierung sind Angaben zum Betrieb und zur Tätigkeit gemäß Antragsformular.
Formulare
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Onlinedienste
Zuständige Stelle(n)
Dezernat LALLF 610
Adresse
Thierfelderstr. 18
18059 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt