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News-Ticker


Anästhesietechnische Assistenz: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung beantragen
Formulare
Handlungsgrundlage(n)
Fachlich freigegeben am
15.05.2026
Gebühr
Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Volltext
Die Berufsbezeichnungen der Anästhesietechnische Assistentin (ATA) und des Anästhesietechnischen Assistenten (ATA) sind in Deutschland gesetzlich geschützt. Das bedeutet, dass Sie diese Berufsbezeichnung nur führen dürfen, wenn Ihnen dazu die Erlaubnis erteilt wurde.
Die Erlaubnis erhalten Sie, wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Sie beantragen die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem Sie die staatliche Prüfung abgelegt haben. Wenn Sie die Berufsqualifikation außerhalb von Deutschland erworben haben, beantragen Sie die Anerkennung sowie die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem Sie arbeiten wollen.
Voraussetzungen
Die Erlaubnis wird Ihnen erteilt, wenn Sie:
- nach einer Ausbildung die staatliche Prüfung als Anästhesietechnische Assistentin oder als Anästhesietechnischer Assistent bestanden haben
- oder Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt wurde
- zuverlässig sind
- gesundheitlich geeignet sind
- über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen
Fristen
Es gibt keine Frist.
Zuständigkeit
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern (Landesprüfungsamt)
Zuständige Stelle(n)