Eine Bewilligung können Sie bei Ihrer zuständigen Wasserbehörde beantragen. Allgemein ergibt sich folgender Verfahrensablauf:
Senden Sie Ihren Antrag auf Bewilligung mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Wasserbehörde.
Die zuständige Wasserbehörde
prüft, ob Ihr Antrag und Ihre Unterlagen vollständig sind und kontaktiert Sie bei fehlenden Angaben oder Unterlagen,
prüft Ihren Antrag aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht und beteiligt gegebenenfalls weitere Stellen,
führt ab einer geplanten Grundwasserentnahme von mindestens 5.000 Kubikmeter pro Jahr eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht (UVP-Pflicht) durch, wenn erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind. Ab einer Entnahmemenge von 100.000 Kubikmeter pro Jahr wird eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt. Das Ergebnis der Vorprüfung wird veröffentlicht.
Gegebenenfalls werden Betroffene im Rahmen einer Öffentlichkeitsbeteiligung einbezogen.
Sie erhalten
einen Bewilligungsbescheid oder
einen Ablehnungsbescheid.
Sie erhalten außerdem einen Gebührenbescheid.
Sie zahlen die Gebühr.
Erforderliche Unterlagen
In Ihrem Antrag auf eine Bewilligung machen Sie unter anderem folgende Angaben:
Begründung, warum für Ihr Vorhaben eine gesicherte Rechtsstellung nötig ist
Erläuterung des Zwecks und Plans Ihres Vorhabens
Welche weiteren Unterlagen Sie für Ihren Antrag benötigen, variiert je nach Art und Umfang Ihres Vorhabens. In einem Vorgespräch mit der zuständigen Wasserbehörde können Sie klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.
In der Regel handelt es sich um mehrere oder sämtliche der folgenden Unterlagen:
Baubeschreibung mit hydraulischer Berechnung der Entnahmemengen, Ermittlung des Absenktrichters und Angaben zum Absenkziel sowie Anlagenbeschreibung (Tiefe, Durchmesser, Bohrverfahren, Brunnenart, etc.)
Lageplan der Entnahmestelle(n) und ggf. Einleitstelle(n), einschließlich der grafischen Darstellung des Absenktrichters
Optional:
Hydrogeologisches Gutachten (Auswirkungen auf Baugrund, vorhandene bauliche Anlagen, Vegetation, etc.)
Stellungnahme der unteren Bodenschutzbehörde zu eventuell vorhandenen Altlasten
Analytik des Grundwassers im Altlastenfall
Unterlagen zur UVP-Vorprüfung
Fachbeitrag nach WRRL
hydraulischer Nachweis der schadlosen Ableitung des eingeleiteten Grundwassers im Oberflächengewässer
Nachweis der schadlosen Versickerung
Pläne der Baugrube und der Anlage zur Grundwasserentnahme (Grundriss, Querschnitt, Höhenangaben)
Bodengutachten
Bodenprofile
Stellungnahme des Unterhaltungspflichtigen/Wasser- und Bodenverband für das Einleitgewässer
Zustimmung des Eigentümers/Betreibers der öffentlichen Kanalisation
Zustimmung des Grundstückeigentümers bei der Versickerung
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von Qualität und Umfang des Antrags und der Unterlagen ab.
Zuständigkeit
untere Wasserbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte
Gebühr
Verwaltungsgebühr EUR (VARIABEL)
Weitere Gebühren können bei Erteilung von Auflagen und Anordnungen durch die Wasserbehörde entstehen.
Fristen
Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Bewilligung frühzeitig vor Beginn Ihres Vorhabens.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Volltext
Wenn Sie Grundwasser entnehmen möchten, benötigen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung der zuständigen Behörde. Normalerweise wird eine Erlaubnis beantragt. In begründeten Ausnahmefällen können Sie stattdessen auch eine Bewilligung beantragen.
Eine Bewilligung räumt Ihnen das Recht zur Grundwassernutzung ein. Im Unterschied zur Erlaubnis kann eine Bewilligung behördenseitig nicht jederzeit, sondern nur eingeschränkt widerrufen werden. Zudem schützt eine Bewilligung vor den zivilrechtlichen Ansprüchen Dritter.
Die Bewilligung legt Zweck, Art und Maß der Nutzung fest und ist befristet. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft.
Voraussetzungen
Ihr Vorhaben ist ohne die gesicherte Rechtsstellung einer Bewilligung nicht zumutbar. Beispielsweise kann ein Unternehmen, das Trinkwasser fördern und die dafür nötigen Anlagen bauen möchte, eine Bewilligung beantragen.
Das Grundwasser und die öffentliche Wasserversorgung werden durch Ihre Nutzung nicht gefährdet.
Zuständige Stelle(n)
Fachgebiet 44.10 - Wasserwirtschaft Adresse Heinrich-Heine-Straße 76 18507 Grimmen, Stadt Adresse Störtebeker Str. 30 18528 Bergen auf Rügen