Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Zuständigkeit
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises/ der kreisfreien Stadt
Volltext
Wenn Sie Jägerin oder Jäger sind und Wildschweine und Dachse erlegen, müssen Sie die Tiere vor dem Verzehr oder vor der Abgabe an Andere amtlich auf Trichinen untersuchen lassen. Trichinen sind kleine Fadenwürmer, die sich als Parasiten in der Muskulatur von Säugetieren einnisten können. Besonders Wildschweine und Dachse können Träger sein.
Der Verzehr von trichinenbelastetem Wildfleisch kann schwere Erkrankungen beim Menschen verursachen. Durch eine Untersuchung wird die Sicherheit für Verbraucherinnen und Verbraucher gewährleistet.
Nach erfolgter Untersuchung und negativem Ergebnis dürfen Sie das Wildfleisch als Lebensmittel verwenden beziehungsweise es an andere abgeben.
Sie können die Fleischprobe zur Trichinenuntersuchung auch selbst entnehmen. Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis zur Probeentnahme. Diese können Sie bei der zuständigen Behörde Ihres Wohnortes durch:
den Beleg der erforderlichen Kenntnisse (Schulungsnachweis oder ähnliches),
Vorlage Ihres gültigen Jahresjagdscheines und
Vorlage Ihrer erforderlichen Zuverlässigkeit
beantragen.
Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis ist das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises/ der kreisfreien Stadt.
Erforderliche Unterlagen
Antrag
Nachweis des Antragsstellers / der Antragstellerin über ausreichende Kenntnisse (Schulungsnachweis, o.ä.)
Gültiger Jahresjagdschein
Verfahrensablauf
Antragsteller/-in: Antrag auf Erlaubnis zur Trichinenprobeentnahme stellen
Zuständige Behörde: Voraussetzungen prüfen
Zuständige Behörde: Antrag ablehnen - Ablehnungsbescheid und gegebenenfalls Gebührenbescheid
Zuständige Behörde: Antrag stattgeben - Übertragungsbescheid und Gebührenbescheid
Voraussetzungen
Hauptwohnsitz im Bereich der Antragsbehörde
Nachweis als ausreichend qualifizierte Person
Besitz eines gültigen Jahresjagdscheines
keine vorliegenden Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Jäger oder die Jägerin die erforderliche Zuverlässigkeit für diese Tätigkeit nicht besitzt