Das Kraftfahrt-Bundesamt kann Ihnen den Nachweis für eine Allgemeine Betriebserlaubnis für in der ehemaligen DDR hergestellte Fahrzeuge ausstellen. Das gilt für:
Kleinkrafträder (Mokicks, Mopeds)
Fahrräder mit Hilfsmotor
Leichtkrafträder aus der ehemaligen DDR, die vor dem 1. März 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind
motorisierte Krankenfahrstühle aus der ehemaligen DDR, die vor dem 1. März 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind
zulassungsfreie Anhänger der ehemaligen DDR-Produktion
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Verkehr (BMV)
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Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Fristen
Es gibt keine Frist.
Gebühr
Gebühr EUR (VARIABEL)
Berechnungsgrundlage Die Gebühr für die Betriebserlaubnis für zulassungsfreie Fahrzeuge ist davon abhängig, ob ein eigenes Kennzeichen zusätzlich beantragt wird.
Zusätzlich entstehen weitere variable Kosten, zum Beispiel für Gutachten.
Volltext
Verschiedene zulassungsfreie Fahrzeugarten benötigen eine Betriebserlaubnis, um am Straßenverkehr teilnehmen zu können. Dazu gehören zum Beispiel:
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler
einachsige Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
Leichtkrafträder
zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder
motorisierte Krankenfahrstühle
Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben
Eine Betriebserlaubnis kann Ihnen je nach Fahrzeugtyp mit oder ohne Zuteilung eines eigenen Kennzeichens erteilt werden.
Die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) wird bei Fahrzeugen, die in Serie gefertigt sind, durch den Hersteller ausgehändigt.
Sie müssen eine Einzelbetriebserlaubnis (EBE) beantragen, wenn Ihr zulassungsfreies Fahrzeug keine EU-Typgenehmigung oder anderweite nationale Genehmigung wie beispielsweise eine ABE vorweisen kann. Das können zum Beispiel sein:
selbstkonstruierte Fahrzeuge
Einzelproduktionen
Fahrzeuge aus Kleinserien
Fahrzeuge aus dem Ausland ohne EU-Typgenehmigung
Für eine EBE müssen Sie ein Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes vorlegen, das verschiedene Prüfprotokolle beinhaltet. Diese Protokolle müssen belegen, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt wurden und das Fahrzeug den Vorschriften entspricht.
Sie erhalten die Betriebserlaubnis unbefristet. Sie erlischt, wenn:
Sie Änderungen am Fahrzeug vornehmen und die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmern zu erwarten ist,
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird,
Sie mögliche Auflagen zu Ein- oder Anbauten nicht befolgen oder
Sie das Fahrzeug endgültig außer Betrieb setzen.
Nach Erlöschen der Betriebserlaubnis können Sie eine neue Betriebserlaubnis mit einem Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes beantragen. Über die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis entscheidet abschließend die nach jeweiligem Landesrecht zuständige Behörde.
Zuständige Stelle(n)
Zulassungsbehörde Adresse Carl-Heydemann-Ring 67 18437 Stralsund, Hansestadt Adresse Bahnhofstraße 12/13 18507 Grimmen, Stadt Adresse Störtebekerstraße 30 18528 Bergen auf Rügen, Stadt Adresse Scheunenweg 10 18311 Ribnitz-Damgarten, Bernsteinstadt