Amt Franzburg-Richtenberg

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Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen mit Verwendung organischer Lösemittel oberhalb der Schwellenwerte: Inbetriebnahme anzeigen


Volltext

Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit einem Lösemittelverbrauch oberhalb der Schwellenwerte in Betrieb nehmen möchten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Die Anzeigepflicht gilt für alle nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, deren Lösemittelverbrauch die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV übersteigen. 
Maßgeblich für den Schwellenwert ist die Tätigkeit nach Anhang II der 31. BImSchV.
 


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Vollständige Anzeige mit den für die Anlage maßgeblichen Daten.


Voraussetzungen

Sie möchten eine Anlage, deren Lösemittelverbrauch die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV übersteigt, in Betrieb nehmen.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.


Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihre Anzeige mit den für die Anlage maßgeblichen Daten bei der für Sie zuständigen Behörde ein.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige.
  • Bei Bedarf fordert die zuständige Behörde weitere Unterlagen bei Ihnen an.

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine Bearbeitungsfrist.


Fristen

Sie müssen die Anzeige vor der beabsichtigten Inbetriebnahme der Anlage vorlegen.


Hinweise (Besonderheiten)

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

14.02.2025

Zuständigkeit

Zuständige Behörde

Immissionsschutzbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte


Ansprechpunkt

Zuständige Behörde


Zuständige Stelle(n)

Fachgebiet 44.20 - Umweltschutz
Adresse
Heinrich-Heine-Straße 76
18507 Grimmen, Stadt
Adresse
Störtebekerstraße 30
18528 Bergen auf Rügen, Stadt