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Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage nach Industrieemissions-Richtlinie: Auskunft zur Emissionsüberwachung melden


Handlungsgrundlage(n)


Fachlich freigegeben am

29.10.2024

Volltext

Wenn Sie eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie betreiben, müssen Sie der zuständigen Behörde jährlich eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung sowie weitere Daten zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsanforderungen vorlegen.

Wird ein Emissionsgrenzwert, ein Emissionswert oder eine Emissionsbegrenzung oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten bestimmt, hat die Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten zu ermöglichen.

Die jährliche Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung müssen Sie nicht einreichen, wenn Sie diese bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften bei der zuständigen Behörde eingereicht haben.


Bearbeitungsdauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.


Voraussetzungen

Sie sind Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie.


Hinweise (Besonderheiten)

Wenn Sie entgegen der im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genannten Zusammenfassung oder die dort genannten Daten der zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.


Gebühr

Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)


Formulare

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern


Zuständigkeit

Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU), Abteilung 5


Erforderliche Unterlagen

  • Angaben zu der Emissionsüberwachung
  • Daten zur Prüfung der Einhaltung von Genehmigungsanforderungen

Verfahrensablauf

  • Sie legen der für Sie zuständigen Behörde Angaben zur Emissionsüberwachung sowie sonstige Daten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen zu überprüfen, vor.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre vorgelegten Unterlagen.
  • Liegen die festgelegten Emissionsgrenzwerte oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten, vergleicht die zuständige Behörde Ihre vorgelegte Zusammenfassung mit den BVT-Schlussfolgerungen.

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Abteilung StALUVP 5 - Immissions- und Klimaschutz, Abfall- und Kreislaufwirtschaft
Adresse
Badenstr. 18
18439 Stralsund, Hansestadt
Adresse
Kastanienallee 13
17373 Ueckermünde, Stadt Seebad