Bürgergeld: Übernahme von Mietrückständen beantragen
Volltext
Mietschulden können aufgrund von Zahlungsunfähigkeit entstehen und möglicherweise zum Verlust Ihrer Unterkunft führen.
Wenn Sie Bürgergeld beziehen und die Gefahr besteht, dass Sie wegen Mietschulden Ihre Wohnung verlieren, können das zuständige kommunale Jobcenter oder die zuständige gemeinsame Einrichtung in bestimmten Fällen auf Antrag Ihre Schulden ausgeglichen. Diese Unterstützung erhalten Sie in der Regel in Form eines Darlehens. In Ausnahmefällen bekommen Sie vom Jobcenter eine Beihilfe, die nicht zurückgezahlt werden muss.
Damit Sie diese Unterstützung erhalten, wird unter anderem vorausgesetzt, dass Sie nicht in der Lage sind, den Mietrückstand aus eigener Kraft zu bewältigen. Die Entscheidung, ob Sie Unterstützung erhalten, ist immer eine Einzelfallentscheidung, bei der geprüft wird, ob alle Voraussetzungen für eine Übernahme Ihrer Mietschulden erfüllt sind. Zudem erfolgt eine Prüfung, warum es zu Mietschulden beziehungsweise Mietrückständen gekommen ist.
Grundsätzlich können immer nur tatsächliche Kosten übernommen werden, es werden also keine Pauschalbeträge bewilligt. Die zuständige Stelle prüft dabei, ob die Kosten Ihrer Unterkunft nach den geltenden Richtwerten angemessen sind und ob wegen Besonderheiten im Einzelfall von den Richtwerten abgewichen werden muss.
Die Richtwerte sind höher, je mehr Personen miteinander in einer Unterkunft zusammenwohnen und füreinander sorgen. Das nennt man Bedarfsgemeinschaft. Eine Bedarfsgemeinschaft meint, dass die Personen nicht nur zusammenleben, sondern auch Lebensmittel und Sachen füreinander bezahlen. Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen:
Personen ab dem 15. Lebensjahr,
Eheleute, die nicht dauerhaft getrennt sind,
eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, die nicht dauerhaft getrennt leben,
Personen in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft („eheähnliche Gemeinschaft“) oder
Kinder, die jünger als 25 Jahre alt und unverheiratet sind.
Wenn Sie älter als 25 Jahre sind, Bürgergeld bekommen und mit Verwandten oder Verschwägerten in einer Wohnung zusammenleben und gemeinsam wirtschaften, sind Sie eine Haushaltsgemeinschaft. Das heißt, Sie teilen sich zum Beispiel die Kosten für Miete, Lebensmittel und andere Haushaltsausgaben.
Bilden mehrere Personen in einer Wohnung keine Bedarfsgemeinschaft und leben demnach in einer Haushaltsgemeinschaft, prüft das zuständige Jobcenter oder die zuständige gemeinsame Einrichtung, ob die Kosten der Unterkunft anteilmäßig angemessen sind. Das heißt, die Kosten der Unterkunft werden zunächst durch alle Personen, die in der Wohnung leben, nach dem Kopfteilprinzip aufgeteilt und dann der entsprechenden Bedarfsgemeinschaft anteilig zugeordnet.
Wenn Ihr kommunales Jobcenter oder Ihre kommunale gemeinsame Einrichtung zu der Einschätzung kommt, dass Sie das Geld für etwas anderes als den Ausgleich Ihrer Mietschulden verwenden werden, erfolgt die Zahlung direkt an Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn
Mietrückstände bestehen, die zu einer Kündigung des Mietverhältnisses führen,
Strom- oder Gasrechnungen nicht bezahlt wurden und dies dazu geführt hat, dass Ihnen der Strom oder das Gas abgestellt wurde,
Sie aufgrund von Krankheit oder Suchtproblemen nicht in der Lage sind, das Geld zum Ausgleich Ihrer Mietrückstände zu verwenden, oder
Anhaltspunkte auf Schulden bestehen.
Ein Rechtsanspruch auf die Übernahme Ihrer Mietschulden besteht nicht.
aktuelle Forderungsaufstellung oder Mietkontoauszug
Mahnung, Kündigung oder Räumungsklage
Mietvertrag oder Mietbescheinigung
Nebenkostenabrechnung
Einkommensnachweis aller im Haushalt lebender Menschen der letzten 3 Monate, zum Beispiel
Lohnabrechnungen
Jobcenterbescheid
Einkommen der Kinder
Auflistung aller weiteren Ausgaben einschließlich der Nachweise, zum Beispiel
Telefonkosten, Handykosten
Versicherungen
Busticket
Kontoauszüge der letzten 3 Monate
gegebenenfalls Nachweise von Schuldverpflichtungen, zum Beispiel
Ratenzahlung
Kreditverträge
gegebenenfalls Ablehnung einer Ratenzahlung von Seiten der Vermieterin oder des Vermieters, einer Bank oder der missglückten Energieabwendungsvereinbarung mit dem Energieversorger
gegebenenfalls Aufenthaltsgenehmigung
gegebenenfalls weitere Nachweise
Voraussetzungen
Die Kosten für Ihre aktuelle Unterkunft sind angemessen.
Ihnen droht Wohnungslosigkeit, weil Ihnen die Vermieterin oder der Vermieter wegen Mietschulden gekündigt hat.
Durch die Nachzahlung der Mietschulden kann die Kündigung noch unwirksam gemacht werden.
Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter hat sich schriftlich mit der Fortführung des Mietverhältnisses einverstanden erklärt.
Es gibt keine Möglichkeit, die Notlage aus eigener Kraft zu beseitigen, zum Beispiel durch eine Vereinbarung einer Ratenzahlung mit Ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter.
Zukünftige Mietzahlungen sind gesichert, zum Beispiel durch Direktzahlungen des zuständigen Leistungsträgers.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen keine Kosten an.
Fristen
Es gibt keine Frist. Die Regelung SGB II bringt zum Ausdruck, dass Leistungen nach dem SGB II nur der Sicherung des gegenwärtigen Lebensunterhalts beziehungsweise sonstigen gegenwärtigen Zwecken dienen sollen. Für Sie bedeutet das: Wenn Sie mit der Miete in Rückstand geraten, müssen Sie schnellstmöglich den Antrag stellen.