Schaffung von barrierefreiem oder barrierearmem Wohnraum für einkommensschwache Mieter und Mieterinnen durch:
Neubau von Gebäuden
Anbau, Ausbau, Aufstockung und Erweiterung von Gebäuden
Nutzungsänderung von Gebäuden
Sie müssen die geförderten Mietwohnungen ab Bezugsfertigkeit für die Dauer der Darlehensrückzahlung einkommensschwachen Wohnungssuchenden mit Wohnberechtigungsschein überlassen. Es sollten daher folgenden Wohnflächengrenzen eingehalten werden:
1-Personenhaushalt: bis zu 50 m²
2-Personenhaushalt: bis zu 60 m²
3- Personenhaushalt: bis zu 75 m²
4-Personenhaushalt: bis zu 90 m²
je weitere Person zusätzlich bis zu 15 m²
Eine Überschreitung der Wohnflächengrenzen ist bei der Schaffung von barrierefreien Wohnungen sowie barrierefreien und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Wohnungen zulässig.
Wer wird gefördert?
Sie können die Förderung beantragen, wenn Sie
Eigentümer oder Eigentümerin oder Erbbauberechtigte eines geeigneten Baugrundstücks sind oder
nachweisen können, dass der Erwerb eines geeigneten Baugrundstücks oder Erbbaurechts gesichert ist oder durch den Erhalt dieses Zuschusses gesichert sein wird
Wie wird gefördert?
Sie erhalten eine Anteilfinanzierung in Form eines zinslosen Baudarlehens zur Deckung der Gesamtausgaben. Ihnen wird die Rückzahlung eines Teils des gewährten Baudarlehens erlassen.
Die Höhe des Baudarlehens beträgt bei:
Schaffung von Wohnungen im:
1. Förderweg:
75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
maximal 2.925 EUR/m² Wohnfläche
2. Förderweg:
70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
maximal 2.730 EUR/m² Wohnfläche
Schaffung von Wohnungen in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald sowie in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock im:
1. Förderweg:
75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
maximal 3.075 EUR/m² Wohnfläche
2. Förderweg:
70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
maximal 2.870 EUR/m² Wohnfläche
Bei Schaffung von barrierefreien und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Wohnungen, wird das Baudarlehen auf der Basis der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe der Prozentsätze des jeweiligen Förderweges gewährt.
Zuständigkeit
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Hinweise (Besonderheiten)
Sie dürfen vor Antragstellung in der Regel noch nicht mit der Modernisierungsmaßnahme begonnen haben. Sie können bei der Bewilligungsbehörde jedoch einen Antrag auf vorzeitigen Baubeginn stellen.
Die Mietwohnungen sind ab Bezugsfertigkeit für die Dauer von 20 Jahren Wohnungssuchenden mit einem Wohnberechtigungsschein zu überlassen.
Wenn Sie im Antrag falsche Angaben machen, kann dies strafrechtliche Folgen nach § 264 Strafgesetzbuch (StGB) haben.
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, die Einhaltung der Verpflichtungen zu überprüfen.
Erforderliche Unterlagen
Ausgefülltes Antragsformular
Bestätigung der Belegenheitsgemeinde
Eigentumsnachweise
Bei Vorsteuerabzugsberechtigung:
Nachweis über Vorsteuerabzugsberechtigung
Ausgefülltes Formblatt zur Legitimationsprüfung gem. den Bestimmungen des Geldwäschegesetzes und Abgabenordnung
Bei juristischen Personen, Personengesellschaften beziehungsweise Stiftungen:
Ausgefüllter Erhebungsbogen
Unterschriebene bzw. testierte Jahresabschlüsse der letzten beiden Geschäftsjahre bzw. Testate des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers
Sie müssen Eigentümer oder Erbbauberechtigter eines geeigneten Baugrundstücks sein oder
nachweisen können, dass der Erwerb eines Baugrundstücks gesichert ist oder durch das beantragte Darlehen gesichert wird.
Sie müssen barrierefreie oder barrierearme Wohnungen schaffen.
Sie müssen sich dazu verpflichten, die geförderten Wohnungen ab Bezugsfertigkeit für die Dauer der Darlehensrückzahlung einkommensschwachen Wohnungssuchenden mit Wohnberechtigungsschein zu überlassen.
Sie müssen der Bewilligungsbehörde die Planung und Finanzierung Ihres Bauvorhabens vor der Antragstellung vorgestellt haben.
Sie haben mit Ihrem Bauvorhaben noch nicht begonnen.
Ihr Bauvorhaben muss in einer förderfähigen Gemeinde liegen.
Die beantragte Darlehenshöhe muss mindestens 50.000 EUR betragen.
Verfahrensablauf
Sie stellen der Bewilligungsbehörde die Planung und Finanzierung Ihres Bauvorhabens vor.
Sie reichen einen ausgefüllten Antrag mit allen geforderten Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde ein.
Anschließend prüft die Bewilligungsbehörde Ihren Antrag
Wenn Ihr Antrag bewilligt wird, erhalten Sie von der Bewilligungsbehörde einen Zuwendungsbescheid mit einem Darlehensvertrag, in dem die Höhe des bewilligten Darlehens und die Auszahlungs- und Rückzahlungsbedingungen stehen.