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News-Ticker


Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen: Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen einreichen
Handlungsgrundlage(n)
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben am
11.01.2024;28.01.2025
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)
;
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Volltext
Die Durchführung der Messung beauftragen Sie bei einer bekanntgegebenen Messstelle. Über die Ergebnisse müssen Sie einen Messbericht erstellen und diesen der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.
Gebühr
Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)
Für die Amtshandlung werden Gebühren erhoben. Die Höhe orientiert sich vor allem an den Errichtungskosten der Anlage oder dem Verwaltungsaufwand. Näheres regelt die Immissionsschutz-Kostenverordnung M-V.
Fristen
Den Messbericht müssen Sie unverzüglich nach der Messung zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einreichen.
Wenn Ihre Abfallbehandlungsanlage neu errichtet oder wesentlich verändert wurde, müssen Sie die Messungen im ersten Jahr nach Inbetriebnahme alle 2 Monate an mindestens einem Tag durchführen.
Ab dem zweiten Jahr nach Inbetriebnahme müssen Sie die Messungen ein Mal alle 12 Monate an mindestens 3 Tagen durchführen.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Erforderliche Unterlagen
Messbericht mit Angaben über:
- Messplanung
- Messergebnis
- verwendete Messverfahren
- Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind
Verfahrensablauf
Sie legen den Messbericht folgendermaßen vor:
- Sie wenden sich an eine bekanntgegebene Messstelle, stellen die erforderlichen Informationen für die Messung zur Verfügung und vereinbaren einen Messtermin.
- Anschließend bestätigt die Messstelle die Messplanung und meldet diese zusammen mit dem Messtermin der für Sie zuständigen Behörde.
- Zum Messtermin ermittelt die Messstelle die Emissionswerte und vergleicht sie mit den gesetzlich vorgeschriebenen Emissionswerten Ihrer Abfallbehandlungsanlage.
- Nach Abschluss der Messung erhalten Sie von der Messstelle einen Messbericht.
- Prüfen Sie den Messbericht und reichen Sie ihn unverzüglich bei der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde ein.
Zuständigkeit
Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU), Abteilung 5
Voraussetzungen
- Sie betreiben eine Anlage zur biologischen Behandlung von Abfällen.
- Sie haben Ihre Anlage neu errichtet oder wesentlich geändert.
- Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.
Onlinedienste
Zuständige Stelle(n)
Abteilung StALUVP 5 - Immissions- und Klimaschutz, Abfall- und Kreislaufwirtschaft
Adresse
Badenstr. 18
18439 Stralsund, Hansestadt
Adresse
Kastanienallee 13
17373 Ueckermünde, Stadt Seebad