Für die Amtshandlung werden Gebühren erhoben. Die Höhe orientiert sich vor allem an den Errichtungskosten der Anlage oder dem Verwaltungsaufwand. Näheres regelt die Immissionsschutz-Kostenverordnung M-V.
Zuständigkeit
Immissionsschutzbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Volltext
Wenn Sie eine Feuerbestattungsanlage für menschliche Leichname betreiben, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß für bestimmte Luftschadstoffe durch kontinuierliche Messungen fortlaufend ermitteln und aufzeichnen.
Über die Auswertung der Messungen müssen Sie jedes Jahr einen Messbericht erstellen oder durch ein akkreditiertes Messinstitut erstellen lassen.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie Ihre Feuerbestattungsanlage ohne kontinuierliche Messungen betreiben, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
Diese Verwaltungsleistung gilt nicht für Tierkrematorien.
Fristen
Den Messbericht müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
Die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie 5 Jahre aufbewahren.
Voraussetzungen
Sie sind Betreiber einer Anlage zur Feuerbestattung von menschlichen Leichnamen.
Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.
Verfahrensablauf
Sie werten die kontinuierlichen Messungen eines jeden Kalenderjahres aus.
Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
Sie senden den Messbericht innerhalb der vorgeschriebenen Frist an die zuständige Immissionsschutzbehörde.