Amt Franzburg-Richtenberg

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Anerkennung als Heilerziehungspflegekraft mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen


Volltext

Der Beruf Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie müssen eine bestimmte Qualifikation nachweisen, um in dem Beruf arbeiten zu dürfen. Wenn Sie einen ausländischen Ausbildungsnachweis zum Heilerziehungspfleger oder zur Heilerziehungspflegerin besitzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in diesem Beruf in dem gewählten Bundesland arbeiten.

Dafür müssen Sie einen Antrag mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Landesbehörde einreichen. Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Landesbehörde Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland. Das Verfahren heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung.

Nachdem ihr Antrag geprüft wurde, erhalten Sie eine Rückmeldung. Wenn Ihnen für eine Anerkennung berufliche Qualifikationen fehlen, nennt der Bescheid die wesentlichen Unterschiede. Sie können dann eine Ausgleichsmaßnahme machen.


Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Ausländische Ausbildungsnachweise
  • Nachweise über Berufserfahrung als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger
  • Nachweise sonstiger Qualifikationen
  • Bescheinigung, dass der Beruf im Ausbildungsstaat ausgeübt werden darf
  • Auskunft über bereits gestellte Anträge auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.

    Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
    Sie müssen die Unterlagen in schriftlicher Form einreichen. Zeugnisse müssen in beglaubigter Kopie vorliegen. Die zuständige Stelle informiert Sie.

Handlungsgrundlage(n)


Voraussetzungen

  • Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
  • Sie müssen berechtigt sein, den Beruf im Ausbildungsstaat auszuüben.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es können Gebühren anfallen. Die Höhe richtet sich nach dem Aufwand des Anerkennungsverfahrens.

In Mecklenburg-Vorpommern fallen Gebühren in Höhe von 30,00 bis 150,00 EUR an. Die Höhe richtet sich nach dem Aufwand des Anerkennungsverfahrens.


Verfahrensablauf

Sie können den Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung zum Heilerziehungspflegerin oder zur Heilerziehungspfleger bei der zuständigen Landesbehörde stellen. Sie müssen alle dafür notwendigen Unterlagen in Form von Kopien bei der zuständigen Behörde einreichen. Einige Unterlagen müssen Sie in beglaubigter Kopie einreichen. Die zuständige Stelle informiert Sie.

Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in Ihrem Bundesland gleichwertig? Für den Vergleich sind zum Beispiel der Inhalt der Ausbildung und Dauer der Ausbildung wichtig. Die zuständige Stelle berücksichtigt auch Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.

Die zuständige Stelle prüft danach vielleicht weitere Voraussetzungen. Ist Ihre Berufsqualifikation gleichwertig und Sie erfüllen alle weiteren Voraussetzungen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Sie dürfen dann in dem Bundesland als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger arbeiten.

Sollte die zuständige Behörde keine Gleichwertigkeit von Ihrer Ausbildung und der deutschen Ausbildung feststellen können, erhalten Sie einen Bescheid mit einer Erläuterung der wesentlichen Unterschiede. Um wesentliche Unterschiede auszugleichen, können Sie eine Ausgleichmaßnahme machen. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Ausgleichsmaßnahme Sie machen können.

Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung.

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Klage einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.


Fristen

Es gibt keine Frist.


Formulare

  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragstellung möglich: nein
  • Persönliches erscheinen nötig: nein

Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Eine Voraussetzung für die Aufnahme eines Anerkennungsverfahrens ist die Einwilligung der Datenschutzverordnung durch die Antragstellerin oder den Antragsteller.


Fachlich freigegeben durch

Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)

Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

19.04.2023

Zuständigkeit

Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern
Referat 221 (Grundsatzangelegenheiten berufliche Schulen, berufliche und Erwachsenenbildung)


Ansprechpunkt

Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern
Referat 221 (Grundsatzangelegenheiten berufliche Schulen, berufliche und Erwachsenenbildung)


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Referat VII 221 - Grundsatzangelegenheiten berufliche Schulen, Übergang Schule und Beruf, Förderung der Weiterbildung und Europäischer Sozialfonds
Adresse
Werderstr. 124
19055 Schwerin, Landeshauptstadt

Zuständiger Mitarbeiter

Andreas Petters (Referatsleitung)
Telefon +49 385 588-17610