Amt Franzburg-Richtenberg

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Unerlaubtes Glücksspiel anzeigen


Volltext

Das Angebot von Internet-Glücksspiel in Deutschland bedarf einer behördlichen Erlaubnis. Die Veranstaltung eines unerlaubten Glücksspiels ist eine Straftat. Wenn Sie davon Kenntnis erlangen, dass ein Spieleanbieter ohne eine solche Erlaubnis Glücksspielangebote im Internet veröffentlicht und durchführt, können Sie Ihren Hinweis mithilfe des Hinweisgebers an die zuständige Behörde übermitteln.
Jede Person kann Hinweisgeber sein und dabei auf Wunsch vollständig anonym bleiben.
Relevanz haben Hinweise zu unerlaubtem Glücksspiel zum Beispiel im Bereich Pferde- und Sportwetten, Lotterien, Online-Poker oder virtuelle Automatenspiele.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob es sich bei Ihrem Hinweis um unerlaubtes Glücksspiel handelt, können Sie sich im Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) 2021 darüber informieren.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Optional: Belege für den Vorfall (in verschiedenen gängigen Dateiformaten möglich) 


Voraussetzungen

keine


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf

Einen Hinweis können Sie online oder schriftlich abgeben und auf Wunsch vollständig anonym bleiben. 

Wenn Sie Ihren Hinweis online übermitteln wollen:

  • Ihren Hinweis zum Schwerpunkt unerlaubtes Glücksspiel beschreiben Sie kurz und prägnant im Hinweisgeber-System. 
  • Sie erhalten vom System nach Versand Ihres Hinweises eine Referenznummer, die Sie verwenden können, um ergänzende Informationen an die zuständige Behörde online oder postalisch zu übermitteln. 
  • Das Hinweisgebersystem bietet Ihnen die Möglichkeit, ein anonymes Postfach einzurichten. In diesem Postfach wird der abgegebene Hinweis und gegebenenfalls Ergänzungen gespeichert und die zuständige Behörde kann Ihnen hierüber Rückmeldungen zukommen lassen.
  • Hinweise können Sie grundsätzlich auch schriftlich und anonym an die zuständige Behörde übermittelten.
  • Sofern Sie als Hinweisgeber/-in vollständig anonym bleiben möchten, müssen Sie darauf achten, dass Ihre Angaben oder Datei-Uploads keinerlei Rückschlüsse auf Ihre Person zulassen.
  • Das Hinweisgebersystem ist nicht geeignet um polizeiliche Anzeige zu erstatten. 

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt circa 4 bis 8 Wochen.


Fristen

keine


Formulare

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

16.12.2022

Zuständigkeit

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern - Glücksspielaufsicht in der Rolle der formalen Sichtung und Freigabe (begleitende Fachbehörde im Umsetzungsland).

In der Rolle der inhaltlichen Verantwortung ist die Gemeinsame Glücksspielbehörde zuständig.


Ansprechpunkt

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern - Glücksspielaufsicht in der Rolle der formalen Sichtung und Freigabe (begleitende Fachbehörde im Umsetzungsland).

In der Rolle der inhaltlichen Verantwortung ist die Gemeinsame Glücksspielbehörde zuständig.


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder, Anstalt des öffentlichen Rechts
Adresse
Hansering 15
06108 Halle (Saale)

Referat II 310 - Wahlrecht; Volksabstimmungsrecht; Melderecht; Pass- und Personalausweisrecht; Personenstandswesen; Glücksspielwesen
Adresse
Alexandrinenstr. 1
19055 Schwerin, Landeshauptstadt