Amt Franzburg-Richtenberg

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Anerkennung als staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen


Volltext

Der Beruf Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie müssen eine bestimmte Qualifikation nachweisen, um in dem Beruf arbeiten zu dürfen. Wenn Sie eine ausländische Berufsqualifikation als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in diesem Beruf in dem gewählten Bundesland arbeiten. Dafür müssen Sie einen Antrag mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Landesbehörde einreichen.

Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Landesbehörde Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland und macht eine Gleichwertigkeitsfeststellung. Sie erhalten eine Rückmeldung, nachdem Ihr Antrag geprüft wurde.

Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist und Sie alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemikerin“ oder „Lebensmittelchemiker“ führen. Wenn Ihnen für eine Anerkennung berufliche Qualifikationen fehlen, nennt der Bescheid die wesentlichen Unterschiede. Sie können dann eine Ausgleichsmaßnahme machen.


Erforderliche Unterlagen

  • Lebenslauf
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Nachweis Ihrer Berufsqualifikation
  • Ausbildungsnachweise
  • Nachweise über Berufserfahrung als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker
  • Nachweise sonstiger Qualifikationen
  • Bescheinigung, dass der Beruf im Ausbildungsstaat ausgeübt werden darf
  • Auskunft über bereits gestellte Anträge auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.

Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.


Handlungsgrundlage(n)


Voraussetzungen

  • Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
  • Sie müssen berechtigt sein, den Beruf im Ausbildungsstaat auszuüben.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung zur Lebensmittelchemikerin oder zum Lebensmittelchemiker bei der zuständigen Landesbehörde stellen. Sie müssen alle dafür notwendigen Unterlagen in Form von Kopien bei der zuständigen Stelle einreichen.

Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in Ihrem Bundesland gleichwertig? Für den Vergleich sind zum Beispiel Inhalt der Ausbildung und Dauer der Ausbildung wichtig. Die zuständige Stelle berücksichtigt auch Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.

Die zuständige Stelle prüft danach vielleicht weitere Voraussetzungen. Ist Ihre Berufsqualifikation gleichwertig und Sie erfüllen alle weiteren Voraussetzungen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Sie dürfen dann in dem Bundesland als Lebensmittelchemikerin oder zum Lebensmittelchemiker arbeiten.

Wenn die zuständige Behörde keine Gleichwertigkeit feststellen kann, erhalten Sie einen Bescheid mit einer Erläuterung der wesentlichen Unterschiede. Um wesentliche Unterschiede auszugleichen, können Sie eine Ausgleichmaßnahme machen. Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und die weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Anerkennung.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Gebühren sind abhängig vom Aufwand. 


Weiterführende Informationen


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert nach Eingang der vollständigen Unterlagen in der Regel 3 Monate.


Fristen

Es gibt keine Frist.


Formulare

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein


Hinweise (Besonderheiten)

Außerhalb des Staatsdienstes, beispielsweise in der freien Wirtschaft, kann auf eine Anerkennung verzichtet werden. Dann entfällt jedoch die Bezeichnung „staatlich geprüft“.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

09.06.2023

Zuständigkeit

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern, Referat 530


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Referat VI 530 - Überwachung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, Kosmetika
Adresse
Dreescher Markt 2
19061 Schwerin, Landeshauptstadt

Zuständiger Mitarbeiter

Dr. Kristian Kühn (Referatsleitung)
Telefon +49 385 588-16530