Amt Franzburg-Richtenberg

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Fahrschulerlaubnis beantragen


Volltext

Um eine Fahrschule gründen zu können, benötigen Sie eine Fahrschulerlaubnis. In Ihrer Fahrschule können Sie mit einer Fahrschulerlaubnis theoretische und praktische Kenntnisse  vermitteln, die für einen Führerschein notwendig sind. 
Sie können als selbstständige Fahrlehrerin oder selbständiger Fahrlehrer eine Fahrschulerlaubnis für folgende  Fahrlehrerlaubnisklassen beantragen: 

  • BE
  • A
  • CE und 
  • DE

Um eine Fahrschule betreiben zu dürfen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, die vor allem die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer sowie die Räumlichkeiten betreffen. Wenn Sie zum Beispiel Unterrichtsräume an verschiedenen Örtlichkeiten haben, müssen Sie für jeden zusätzlichen Raum eine Zweigstellenerlaubnis beantragen.   
 


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung 
  • Fahrlehrerschein 
    • amtlich beglaubigte Kopie oder 
    • Vorlage des Originals und einer Kopie 
  • Nachweis einer mindestens zweijährigen hauptberuflichen Fahrlehrertätigkeit
    • zum Beispiel durch schriftliche Bestätigung der Inhaberinnen beziehungsweise Inhaber der Fahrschulen, bei denen bisher Beschäftigungsverhältnisse bestanden 
  • Teilnahmenachweis am Lehrgang Fahrschulbetriebswirtschaft 
  • schriftliche Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist 
  • Nachweis der Nutzungsberechtigung der Unterrichtsräume
    • zum Beispiel  Mietvertrag 
  • maßstabsgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über Ausstattung und Quadratmeterzahl  
  • gegebenenfalls Nachweis einer baurechtlichen Genehmigung, falls keine vorhandene Fahrschule übernommen wird 
  • schriftliche Erklärung, dass vorgeschriebene Lehrmittel zur Verfügung stehen zusammen mit Verfügungsnachweis
    • zum Beispiel Kaufvertrag
  • Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge
    • gegebenenfalls Nutzungsvereinbarung, wenn Sie nicht Halterin oder Halter der Fahrzeuge sind
  • erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde 
  • aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als 3 Monate
  • Bescheinigung in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt

Nur bei juristischen Personen: 

  • aktueller Handelsregisterauszug der Gesellschaft 
  • Nachweis über die Regelung der Vertretungsbefugnis für die juristische Person durch die natürliche Person in Form der verantwortlichen Leitung: 
    • Geschäftsführenden-Eintrag im Handelsregister
    • Prokura-Eintrag im Handelsregister oder 
    • Satzung 
  • gegebenenfalls müssen Sie weitere Unterlagen einreichen, sofern sich offene Fragen im Prüfverfahren ergeben

Voraussetzungen

  • Sie sind mindestens 25 Jahre.  
  • Es liegen keine Tatsachen vor, die
    • Sie für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen. Diese Tatsachen liegen zum Beispiel vor, wenn Sie zum Beispiel 
      • vorbestraft sind oder
      • Bußgeldbescheide wegen Ordnungswidrigkeiten, insbesondere mit Bezug zum Straßenverkehr, erhalten haben.  
    • vermuten lassen, dass Sie Ihre Pflichten nicht erfüllen können. 
  • Sie haben eine Fahrlehrerlaubnis für die Klasse, für die Sie die Fahrschulerlaubnis beantragen.
  • Sie haben mindestens 2 Jahre hauptberuflich als Fahrlehrerin beziehungsweise Fahrlehrer gearbeitet. 
  • Sie haben am Lehrgang der Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen und haben mindestens 70 Unterrichtseinheiten zu jeweils 45 Minuten besucht.
  • Sie können nachweisen, dass Sie 
    • einen Unterrichtsraum, 
    • erforderliche Lehrmittel und entsprechende Visualisierungen sowie 
    • die der Fahrerlaubnisklasse entsprechende Lehrfahrzeuge haben. 
  • bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft muss es eine verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs geben, die die gesetzliche Vertretung der juristischen Person ist, zum Beispiel die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.
    • Die verantwortliche Leitung muss
      • nach dem Gesellschaftsvertrag allgemein alleinvertretungsberechtigt oder alleinvertretungsberechtigt für die Führung des Fahrschul-Ausbildungsbetriebes sein
      • persönliche und sachliche Voraussetzungen erfüllen
      • sicherstellen, dass alle Pflichten, die für die Fahrschulerlaubnis notwendig sind, erfüllt werden. 
         

Fristen

Es gibt keine Frist.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Verkehr (BMV) 


Fachlich freigegeben am

17.09.2025

Zuständigkeit

Fahrerlaubnisbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte


Zuständige Stelle(n)

Fachgebiet 31.50 - Verkehrsangelegenheiten
Adresse
Lindenallee 61
18437 Stralsund, Hansestadt