Um eine Fahrschule gründen zu können, benötigen Sie eine Fahrschulerlaubnis. In Ihrer Fahrschule können Sie mit einer Fahrschulerlaubnis theoretische und praktische Kenntnisse vermitteln, die für einen Führerschein notwendig sind.
Sie können als selbstständige Fahrlehrerin oder selbständiger Fahrlehrer eine Fahrschulerlaubnis für folgende Fahrlehrerlaubnisklassen beantragen:
BE
A
CE und
DE
Um eine Fahrschule betreiben zu dürfen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, die vor allem die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer sowie die Räumlichkeiten betreffen. Wenn Sie zum Beispiel Unterrichtsräume an verschiedenen Örtlichkeiten haben, müssen Sie für jeden zusätzlichen Raum eine Zweigstellenerlaubnis beantragen.
gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
Fahrlehrerschein
amtlich beglaubigte Kopie oder
Vorlage des Originals und einer Kopie
Nachweis einer mindestens zweijährigen hauptberuflichen Fahrlehrertätigkeit
zum Beispiel durch schriftliche Bestätigung der Inhaberinnen beziehungsweise Inhaber der Fahrschulen, bei denen bisher Beschäftigungsverhältnisse bestanden
Teilnahmenachweis am Lehrgang Fahrschulbetriebswirtschaft
schriftliche Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist
Nachweis der Nutzungsberechtigung der Unterrichtsräume
zum Beispiel Mietvertrag
maßstabsgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über Ausstattung und Quadratmeterzahl
gegebenenfalls Nachweis einer baurechtlichen Genehmigung, falls keine vorhandene Fahrschule übernommen wird
schriftliche Erklärung, dass vorgeschriebene Lehrmittel zur Verfügung stehen zusammen mit Verfügungsnachweis
zum Beispiel Kaufvertrag
Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge
gegebenenfalls Nutzungsvereinbarung, wenn Sie nicht Halterin oder Halter der Fahrzeuge sind
erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als 3 Monate
Bescheinigung in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt
Nur bei juristischen Personen:
aktueller Handelsregisterauszug der Gesellschaft
Nachweis über die Regelung der Vertretungsbefugnis für die juristische Person durch die natürliche Person in Form der verantwortlichen Leitung:
Geschäftsführenden-Eintrag im Handelsregister
Prokura-Eintrag im Handelsregister oder
Satzung
gegebenenfalls müssen Sie weitere Unterlagen einreichen, sofern sich offene Fragen im Prüfverfahren ergeben
Voraussetzungen
Sie sind mindestens 25 Jahre.
Es liegen keine Tatsachen vor, die
Sie für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen. Diese Tatsachen liegen zum Beispiel vor, wenn Sie zum Beispiel
vorbestraft sind oder
Bußgeldbescheide wegen Ordnungswidrigkeiten, insbesondere mit Bezug zum Straßenverkehr, erhalten haben.
vermuten lassen, dass Sie Ihre Pflichten nicht erfüllen können.
Sie haben eine Fahrlehrerlaubnis für die Klasse, für die Sie die Fahrschulerlaubnis beantragen.
Sie haben mindestens 2 Jahre hauptberuflich als Fahrlehrerin beziehungsweise Fahrlehrer gearbeitet.
Sie haben am Lehrgang der Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen und haben mindestens 70 Unterrichtseinheiten zu jeweils 45 Minuten besucht.
Sie können nachweisen, dass Sie
einen Unterrichtsraum,
erforderliche Lehrmittel und entsprechende Visualisierungen sowie
die der Fahrerlaubnisklasse entsprechende Lehrfahrzeuge haben.
bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft muss es eine verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs geben, die die gesetzliche Vertretung der juristischen Person ist, zum Beispiel die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.
Die verantwortliche Leitung muss
nach dem Gesellschaftsvertrag allgemein alleinvertretungsberechtigt oder alleinvertretungsberechtigt für die Führung des Fahrschul-Ausbildungsbetriebes sein
persönliche und sachliche Voraussetzungen erfüllen
sicherstellen, dass alle Pflichten, die für die Fahrschulerlaubnis notwendig sind, erfüllt werden.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Verkehr (BMV)
Fachlich freigegeben am
17.09.2025
Zuständigkeit
Fahrerlaubnisbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte