Amt Franzburg-Richtenberg

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Meldepflicht in Beherbergungsstätten: bei längerem Aufenthalt bei Meldebehörde anmelden


Volltext

Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet. 

Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

  • Bestätigung des Wohnungsgebers

Voraussetzungen

Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.


Fristen

Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald ihr Aufenthalt die Dauer von sechs bzw. drei Monaten überschreitet.


Hinweise (Besonderheiten)

Die beschriebenen Informationen betreffen den Fall des „Wohnens“ in der Beherbergungsstätte (Hotel, Pension). Für die in der Praxis typischen Kurzaufenthalte werden besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten verwendet (§ 29 Absätze 2 und 3 und § 30 BMG).


Fachlich freigegeben durch

BMI, RL VII 2


Fachlich freigegeben am

11.01.2016

Zuständigkeit

Meldebehörde, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt


Zuständige Stelle(n)