ab 500.000 EUR beantragte Aufwendungen: EUR 500,00 Gebühr für
je weitere 500.000 EUR beantragte Aufwendungen
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium der Finanzen (BMF)
Hinweise (Besonderheiten)
Die steuerliche Vergünstigung können Sie für folgende Kulturgüter beantragen:
Gebäude oder Gebäudeteile, die nach Landesrecht als Baudenkmal eingestuft sind,
Gebäude oder Gebäudeteile, die selbst kein Denkmal sind, aber zu einer geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage gehören,
Gärten, bauliche Anlagen oder sonstige Anlagen, die unter Denkmalschutz stehen, aber keine Gebäude sind
bewegliche Kulturgüter, wenn sie seit mindestens 20 Jahren in Familienbesitz sind oder als national wertvolles Kulturgut in ein offizielles Verzeichnis eingetragen sind und ihre Erhaltung im öffentlichen Interesse ist.
Volltext
Für nachhaltigen Städtebau ist es Städten und Kommunen wichtig, Kulturgüter zu schützen.
Wenn Sie Kulturgüter mit Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen instand halten, können Sie deshalb steuerliche Vergünstigungen erhalten. Dies gilt, wenn Sie das Kulturgut nicht zu Gewerbe- oder Wohnzwecken nutzen wollen.
Um eine steuerliche Vergünstigung zu bekommen, benötigen Sie unter anderem eine Bescheinigung. Folgende Personen können diese bei der zuständigen Behörde beantragen:
Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer des Kulturguts,
Vertreterin beziehungsweise Vertreter der Eigentümerin beziehungsweise des Eigentümers
Die Bescheinigung können Sie als Nachweis für die Beantragung der steuerlichen Vergünstigung bei dem für Sie zuständigen Finanzamt vorlegen. Das Finanzamt prüft, ob Sie die erforderlichen steuerrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie ist eine Vergünstigung von bis zu 9 Prozent jährlich über 10 Jahre lang steuerlich geltend machen.
Zuständigkeit
der Landkreise, kreisfreien Städte, großen kreisangehörigen Städte