Bestimmung zum Sachverständigen für Langzeitlager nach der Deponieverordnung beantragen
Volltext
Besteht die Besorgnis, dass nach Stilllegung des Langzeitlagers von der Anlage oder dem Anlagengrundstück schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, hat der Betreiber auf Verlangen der zuständigen Behörde durch einen im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde bestimmten Sachverständigen überprüfen zu lassen, ob die Anforderungen nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfüllt sind. Der Sachverständige benötigt eine behördliche Anerkennung zur Ausführung dieser Tätigkeiten.
Verfahren nach dieser Vorschrift können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
Darstellung der angewandten Kontroll- und Überwachungsmethoden
Nachweis der erforderlichen Fachkunde für die auszuübende Tätigkeit
Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit (einfaches Führungszeugnis)
Beschreibung der gerätetechnischen Ausstattung oder Verträge zur Nutzung fremder Ausrüstungen
Voraussetzungen
Ein Sachverständiger kann bestimmt werden, wenn er über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt.
Bei der Prüfung des Antrags auf Bestimmung des Sachverständigen stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt. Entsprechende Nachweise sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet.
Verfahrensablauf
Das Verwaltungsverfahren setzt sich aus folgenden Schritten zusammen:
Schriftliche Beantragung zur Prüfung des Antrages durch zuständige Behörde
eventuell Nachforderung von Unterlagen
Bescheidung-Bekanntgabe des Sachverständigen
Bearbeitungsdauer
Die Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe einer Stelle muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Genehmigungsfiktion nach Fristablauf) findet Anwendung.
Fristen
Das Verfahren zur Bestimmung eines Sachverständigen muss vor Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen sein.
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
26.01.2022
Zuständigkeit
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG)
Die Industrie- und Handelskammer Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern, die Industrie- und Handelskammer zu Rostock und die Industrie- und Handelskammer zu Schwerin sind einheitliche Stelle für die Abwicklung des Verfahrens.
Ansprechpunkt
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG)
Zuständige Stelle(n)
Industrie- und Handelskammer zu Rostock Adresse Ernst-Barlach-Str. 1-3 18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt Adresse Heilgeiststr. 34 18439 Stralsund, Hansestadt (Geschäftsstelle Stralsund)
Zuständiger Mitarbeiter
Frau Martina Pfordte (Fachperson für Datenschutz) 0381 338-650