Amt Franzburg-Richtenberg

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Pflegegeld der Pflegeversicherung


Volltext

Das Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung der Pflegeversicherung. Diese wird gezahlt, wenn die Pflege selbst sichergestellt wird – zum Beispiel, wenn sie durch Angehörige erfolgt.

Das Pflegegeld wird nicht direkt an die Pflegeperson gezahlt, sondern an die Pflegebedürftige oder den Pflegebedürftigen. Sie oder er kann das Geld als finanzielle Anerkennung an pflegende Angehörige weitergeben. Die Höhe des Pflegegeldes ist vom Pflegegrad einer Person abhängig und wird erst ab Pflegegrad 2 gewährt.

  • Pflegegrad 2: 316 Euro,
  • Pflegegrad 3: 545 Euro,
  • Pflegegrad 4: 728 Euro 
  • Pflegegrad 5: 901 Euro

Als pflegebedürftige Person können Sie über die Verwendung des Pflegegeldes grundsätzlich frei verfügen und geben das Pflegegeld regelmäßig an die sie versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung weiter. Um eine optimale, auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten, ist es möglich, den Bezug von Pflegegeld mit der Inanspruchnahme von ambulanten Pflegesachleistungen (Hilfe von Pflegediensten) zu kombinieren.

Wer Pflegegeld bekommt, muss sich regelmäßig – je nach Pflegegrad alle 3 bis 6 Monate – von einem zugelassenen Pflegedienst oder einer anderen anerkannten Beratungsstelle zu Hause beraten lassen. Damit soll die Qualität der häuslichen Pflege sichergestellt werden.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse, welche Unterlagen erforderlich sind und ob es ein besonderes Antragsformular gibt.


Voraussetzungen

  • Das Pflegegeld muss bei der Pflegekasse beantragt werden
  • Gilt für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, wenn die Pflege in geeigneter Art und Weise privat sichergestellt wird

Verfahrensablauf

  • Sie stellen bei Ihrer Pflegekasse einen Antrag auf Pflegegeld. 
  • Dort erhalten Sie auch Informationen zu den erforderlichen Unterlagen und dem Verfahren.

Fristen

Keine


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg- Vorpommern


Fachlich freigegeben am

01.10.2021

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Pflegekasse.


Zuständige Stelle(n)

Ihre zuständige Pflegekasse