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Förderung von Inklusionsbetrieben beantragen


Volltext

Was wird gefördert?

Inklusionsbetriebe sind rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Unternehmen, unternehmensinterne Betriebe oder Abteilungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die mindestens 30 Prozent schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 215 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) beschäftigen. Sie können auch gemeinnützig betrieben werden.

Inklusionsbetriebe dienen der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, deren Eingliederung in eine sonstige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund von Art und Schwere der Behinderung trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten stößt.

Ziel der Inklusionsbetriebe ist es, schwerbehinderte Menschen in den Arbeitsmarkt zu integrieren und sich gleichzeitig mit ihren Produkten und Dienstleistungen am Markt zu behaupten. Inklusionsbetriebe in Mecklenburg-Vorpommern betätigen sich in den Brachen: Gastronomie, Hotel, Garten-und Landschaftsbau und Einzelhandel.

Wie wird gefördert?

Aus Mitteln der Ausgleichsabgabe können Kosten für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung sowie Ausstattung eines Inklusionsbetriebs einschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung und besonderer Aufwand bezuschusst werden.

Daneben können im Rahmen der einzelfallbezogenen begleitenden Hilfe im Arbeitsleben grundsätzlich auch die Bedürfnisse einzelner schwerbehinderter Beschäftigter berücksichtigt werden. Auch Eingliederungszuschüsse der Agenturen für Arbeit kommen in Betracht.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Dem formlosen Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: Exposé


Voraussetzungen

Die Fördervoraussetzungen sind in der Regel erfüllt, wenn die Inklusionsbetriebe:

  • auf Dauer angelegt sind,
  • sie rechtlich und wirtschaftlich selbständige Organisationen oder unternehmensinterne Betriebe oder Abteilungen mit
  • erwerbswirtschaftlicher Zwecksetzung sind,
  • sie in der Rechtsform der Einzelkaufleute, Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften betrieben werden,
  • sie nach den Regeln des Handels- und Gesellschaftsrechts buchführungspflichtig sind und
  • sie ihre Gewinne und Verluste ausweisen.

Die Inklusionsbetriebe können auch gemeinnützig betrieben werden.

Es müssen mindestens 30 %, höchstens jedoch 50 %, der Beschäftigten schwerbehinderte Menschen aus der Zielgruppe sein.


Verfahrensablauf

Eine umfassende Beratung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde. Der formlose Antrag auf Förderung eines Inklusionsbetriebes ist dort zu stellen, ein Exposé ist beizufügen.

Die Antragsunterlagen werden nach formloser Antragstellung übersandt.


Fristen

Laufzeit der Förderung: unbegrenzt


Formulare


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

05.03.2020

Zuständigkeit

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Gesundheit und Soziales - Dezernat LAGuS 405 - Inklusionsamt
Adresse
Blücherstr. 1
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt