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Erstmaliges Tätigwerden als auswärtiger Brandschutzplaner in M-V anzeigen (Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplaner der Ingenieurkammer M-V)


Handlungsgrundlage(n)


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben am

30.01.2020

Erforderliche Unterlagen

Der Anzeige über das erstmalige Tätigwerden als auswärtiger Brandschutzplaner sind folgende Unterlagen beizufügen:
 

  • Bescheinigung des betreffenden Staates (nicht älter als drei Monate), dass Sie als Brandschutzplaner rechtmäßig niedergelassen sind und Ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
  • Nachweis darüber, dass im Staat der Niederlassung für die Tätigkeit als Brandschutzplaner mindestens die Voraussetzungen gemäß § 66 Absatz 2 Satz 3 LBauO MV erfüllt werden mussten:
  1. Nachweis der erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes oder
  2. a) Abschluss eines Studiums der Architektur, des Hochbaus, Bauingenieurwesens oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz an einer deutschen Hochschule oder Abschluss eines gleichwertigen Studiums oder
    b) Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst,
    c) nach Abschluss der Ausbildung eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung und Nachweis der erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes oder
  3. Nachweis über die Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz

Voraussetzungen

Im Staat der Niederlassung müssen für die Tätigkeit als Brandschutzplaner mindestens die Voraussetzungen gemäß § 66 Absatz 2 Satz 3 LBauO MV erfüllt sein:
 

  1. Nachweis der erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes oder
  2. a) Abschluss eines Studiums der Architektur, des Hochbaus, Bauingenieurwesens oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz an einer deutschen Hochschule oder Abschluss eines gleichwertigen Studiums oder
    b) Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst,
    c) nach Abschluss der Ausbildung eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung und Nachweis der erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes oder
  3. Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz

Volltext

Ingenieure, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat zur Erstellung von Brandschutznachweisen niedergelassen sind, sind ohne Eintragung im "Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplaner" zur Erstellung von Brandschutznachweisen berechtigt, wenn sie die nach § 66 Absatz 2 Satz 5 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen.

Sie müssen das erstmalige Tätigwerden als Brandschutzplaner vorher der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern anzeigen.

Die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige erfolgt ist.

Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist; eine weitere Eintragung in die von der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern geführten Verzeichnisse erfolgt nicht.

Wenn Ihnen die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern auf Antrag bescheinigt hat, dass Sie die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen, werden Sie in das Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplaner eingetragen.


Formulare

Das Formular für die Anzeige der erstmaligen Tätigkeit als auswärtiger Brandschutzplaner kann von der Homepage der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern heruntergeladen werden:


Zuständigkeit

Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 32
19055 Schwerin
Tel.: 0385/558360
Fax: 0385/55836-30
https://www.ingenieurkammer-mv.de/
E-Mail: info@ingenieurkammer-mv.de


Ansprechpunkt

Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 32
19055 Schwerin
Tel.: 0385/558360
Fax: 0385/55836-30
https://www.ingenieurkammer-mv.de/
E-Mail: info@ingenieurkammer-mv.de

Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag: 9 - 12 Uhr
Dienstag: 13 - 15 Uhr
Donnerstag: 13 - 18 Uhr


Bearbeitungsdauer

ca. 3 Monate


Fristen

keine


Gebühr

Verwaltungsgebühr
200 EUR (FIX)

Gebühr für die Erteilung der Bescheinigung.

Verwaltungsgebühr
100 EUR (FIX)

Jahresgebühr für die Führung in diesem Verzeichnis.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern


Verfahrensablauf

  • Reichen Sie die Anzeige bei der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern ein. Sie können zusammen mit der Anzeige
    • die Bestätigung der Anzeige sowie
    • die Bescheinigung, dass Sie die vorgeschriebenen Voraussetzungen nach § 66 Absatz 2 Satz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern erfüllen, beantragen.
  • Wenn Sie die Bescheinigung beantragt haben:
    • wird Ihr Antrag durch den Eintragungsausschuss bearbeitet.
    • Gegebenenfalls ist das Nachreichen von Unterlagen erforderlich.
    • Mit der Bescheinigung erfolgt die Eintragung in das "Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplaner".

Zuständige Stelle(n)

Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
Adresse
Alexandrinenstr. 32
19055 Schwerin, Landeshauptstadt