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Förderung: Zuschuss für teilstationäre Pflegeeinrichtungen zu den betriebsnotwendigen Aufwendungen beantragen


Volltext

Was wird gefördert?

Das Land gewährt jeder teilstationären Pflegeeinrichtung in Mecklenburg-Vorpommern einen pauschalen Zuschuss zu den betriebsnotwendigen Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, soweit und solange ein Versorgungsvertrag gemäß § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für die Einrichtung besteht.

Wer wird gefördert?

teilstationäre Pflegeeinrichtungen

Wie wird gefördert?

Die Höhe des Zuschusses beträgt für jeden Platz 2,70 Euro je Tag, jährlich jedoch höchstens 545 Euro. Der Zuschuss wird abhängig vom tatsächlichen Leistungsbezug nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährt.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
  • Belegungszahlen
  • ggf. Abrechnung Vorjahr

Voraussetzungen

  • teilstationäre Pflegeeinrichtung
  • Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI
  • Belegungszahlen
  • betriebsnotwendige Ausgaben

Verfahrensablauf

Anträge sind schriftlich unter Verwendung eines bereitgestellten Antragsformulars an die Bewilligungsbehörde zu richten.Anträge können für das laufende oder auch das vorangegangene Kalenderjahr gestellt werden.

Die Bewilligung erfolgt mittels Bescheid.


Formulare

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja


Fachlich freigegeben durch

Ministerium  für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

13.08.2020

Zuständigkeit

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern


Zuständige Stelle(n)

Fachbereich LAGuS 2022 - Förderung II – 3
Adresse
Blücherstr. 1
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt