Überprüfung des eingegangenen Antrages auf Vollständigkeit und Lesbarkeit
Erstellung und Versand des Kostenbescheides an den Antragsteller
Nach Zahlungseingang - Bestellung der Werkstattkarte beim Kraftfahrzeugbundesamt (KBA)
Versand der Werkstattkarte durch das KBA an die zuständige Behörde (hier: LAGuS) und der dazugehörigen Werkstattkarten-PIN an die Privatanschrift der verantwortlichen Fachkraft des Unternehmens
Information des Antragstellers durch das LAGuS über Eingang der Werkstattkarte am jeweiligen Ausgabeort
Ausgabe der Werkstattkarte gegen Empfangsbescheinigung an den Firmeninhaber, den verantwortlichen Geschäftsführer/Gesellschafter oder eine bevollmächtigte Person
Die Wartung des digitalen Fahrtenschreibers/Kontrollgerätes darf nur durch anerkannte Werkstätten erfolgen. Für die in diesem Zusammenhang erforderliche Prüfung, Reparatur und Kalibrierung des Fahrtenschreibers sowie für das Herunterladen der Daten und zur Datensicherung werden für qualifiziertes Werkstattpersonal Werkstattkarten ausgestellt. Die Werkstattkarte weist den Karteninhaber aus und ist mit den Daten der anerkannten Fachkraft und der Werkstatt versehen.
Gültigkeit der Werkstattkarte: 1 Jahr
Antrag auf Erneuerung wegen Fristablauf - frühestens 1 Monat vor Ablauf der Gültigkeit
Antrag auf Ersatz wegen Verlust oder Diebstahl - innerhalb von 7 Kalendertagen nach Bekanntwerden
Beim Ausscheiden der Fachkraft aus dem Unternehmen - Einziehung der Werkstattkarte durch das Unternehmen und unverzügliche Rückgabe der Karte an das LAGuS
Die Verwaltungskosten beinhalten die Gebühren gemäß § 6 Nummer 2 der Fahrpersonalgesetz-Zuständigkeits- und -Kostenlandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (30 EUR) SOWIE die Kosten für die Personalisierung und Ausstellung der Werkstattkarte durch das Kraftfahrt-Bundesamt (12 EUR).
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Erforderliche Unterlagen
Antrag
Gewerbeanmeldung (Kopie) bzw. Handelsregistereintrag (Kopie) des Unternehmens
Personalausweis (Kopie) des Firmeninhabers bzw. des verantwortlichen Geschäftsführers/Gesellschafters
Anerkennung oder Beauftragung des Unternehmens nach § 57 b StVZO (Kopie)
nicht älter als 3 Jahre
Schulungsnachweis nach § 57 b StVZO (Kopie) der Fachkraft
nicht älter als 3 Jahre
Personalausweis (Kopie) der Fachkraft
Nachweis über das Arbeitsverhältnis der Fachkraft, unterschrieben von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Bei Antrag auf Erneuerung wegen Berichtigung, Fehlfunktion oder Beschädigung
- Rückgabe der nicht mehr nutzbaren Karte
Bei Antrag auf Ersatz wegen Verlust oder Diebstahl
- schriftliche Erklärung über den Verlust bzw. Nachweis einer Diebstahlanzeige bei der Polizei
Voraussetzungen
Werkstätten, Hersteller von Fahrtenschreibern und Kontrollgerätehersteller, die nach § 57b StVZO anerkannt und beauftragt sind
Fachliche Eignung des Firmeninhabers bzw. des verantwortlichen Geschäftsführers/Gesellschafters sowie der verantwortlichen Fachkraft gemäß § 7 Abs. 1 FPerV