Amt Franzburg-Richtenberg

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Umsatzsteuer Befreiung


Volltext

Um Leistungen für wichtige Bereiche des täglichen Lebens wie Mieten und Heilbehandlungen nicht zu verteuern, gelten Steuerbefreiungen.
Von der Umsatzsteuer befreit sind zum Beispiel:

  • Vermietung von Wohnungen,
  • Versicherungsleistungen,
  • kulturelle Leistungen,
  • Bildungsleistungen,
  • Heilbehandlungsleistungen,
  • Betreuungs- und Pflegeleistungen,
  • Kinder- und Jugendhilfeleistungen.

Das Finanzamt prüft nach den Angaben des Steuerpflichtigen, ob die jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung vorliegen. Dazu gehören zum einen persönliche Voraussetzungen, zum Beispiel dass Heilbehandlungsleistungen durch einen Arzt oder einen Angehörigen eines Heilberufs erbracht werden. Zum anderen kann es sachliche Voraussetzungen geben, zum Beispiel dass es sich bei Leistungen gegenüber Kindern und Jugendlichen um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII) handelt.
Dass die weiteren Voraussetzungen zur Umsatzsteuerbefreiung für kulturelle oder Bildungsleistungen vorliegen, muss gegenüber dem Finanzamt mit einer Bescheinigung nachgewiesen werden.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Die für die Anwendung der jeweiligen Umsatzsteuerbefreiung gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen oder Nachweise ergeben sich aus der jeweiligen Befreiungsnorm. Zum Beispiel muss eine Pflegeeinrichtung für die Umsatzsteuerbefreiung der Pflegeleistungen einen Versorgungsvertrag vorlegen.


Voraussetzungen

Die Anforderungen an die einzelnen Steuerbefreiungen sind sehr unterschiedlich und im Umsatzsteuergesetz einzeln geregelt. Die Steuerbefreiung für kulturelle und Bildungsleistungen in Anspruch zu nehmen, erfordert teilweise Bescheinigungen. Diese stellen die jeweils in den Ländern fachlich zuständigen Behörden aus.

Im Zweifel wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für Sie entstehen keine Kosten.

Ausnahme sind gegebenenfalls erforderliche Bescheinigungen für kulturelle und Bildungsleistungen. Für diese Bescheinigungen können Gebühren bei den zuständigen Behörden der Länder anfallen.


Verfahrensablauf

Die Steuererklärung wird beim zuständigen Finanzamt eingereicht.

  • Das Finanzamt prüft ob die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung vorliegen.
  • Das Ergebnis dieser Prüfung erfahren Sie aus dem Steuerbescheid.

Bearbeitungsdauer

  • in der Regel bis zu 2 Monate

Fristen

Es gelten die allgemeinen Steuererklärungsfristen.


Formulare

Formulare: keine

Onlineverfahren möglich: ja

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen


Fachlich freigegeben am

28.02.2023

Zuständige Stelle(n)

Referat VIII 400 - Kulturelle Grundsatzangelegenheiten
Adresse
Schloßstr. 6-8
19053 Schwerin, Landeshauptstadt

Referat VIII 430 - Haushalts- und Rechtsangelegenheiten
Adresse
Schloßstr. 6-8
19053 Schwerin, Landeshauptstadt

Zuständige Mitarbeiter

Robert Eggebrecht (Fachperson für Datenschutz)

Ulrike Jahn-Riedel
Telefon +49 385 588-18430