Kraftfahrzeug-Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile beantragen
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Wenn Sie Fahrzeugteile für An- und Umbauten von Fahrzeugen herstellen und vertreiben möchten, benötigen Sie für diese Bauteile eine Betriebserlaubnis. Ohne diese Betriebserlaubnis dürfen umgebaute Fahrzeuge nicht auf öffentlichen Straßen fahren.
Fahrzeugteile sind zum Beispiel:
Felgen
Sonderräder
Standheizungen
Anhängerkupplungen
Die Fahrzeugteile müssen verschiedene Bedingungen erfüllen, damit nicht die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt.
Sie erhalten keine Betriebserlaubnis, wenn die Fahrzeugteile zum Beispiel:
die Fahrzeugart beeinflussen
das Abgasverhalten verschlechtern
den Geräuschpegel erhöhen
andere Verkehrsteilnehmerinnen oder -teilnehmer gefährden
Sie können die Betriebserlaubnis mit Einschränkungen erhalten, also beschränkt auf die Verwendung der Teile an Fahrzeugen:
einer bestimmten Art
eines bestimmten Typs
bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaus
Die zuständige Behörde kann verlangen, dass die Fahrzeugteile geprüft werden von:
einer oder einem amtlich anerkannten Sachverständigen
einer Prüferin oder einem Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
einer oder einem Kraftfahrzeugsachverständigen
Wenn Sie als Fahrzeughalterin oder -halter ein Fahrzeugteil ein- oder anbauen möchten, für das keine Allgemeine Betriebserlaubnis vorliegt und diese auch nicht erforderlich ist, können Sie eine Einzelbetriebserlaubnis bei der Zulassungsbehörde beantragen. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass der Ein- oder Anbau abgenommen wird von:
einer oder einem amtlich anerkannten Sachverständigen
einer Prüferin oder einem Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
Auch bei Fahrzeugeilen, für die eine Betriebserlaubnis besteht, kann es erforderlich sein, dass die Zulassungsstelle den Ein- oder Anbau abnimmt. Ob dies notwendig ist, können Fahrzeughalterinnen und -halter dem Zertifikat des Fahrzeugteils entnehmen.
Die Zulassungsstelle muss viele technische Änderungen in Fahrzeugdokumenten wie der Zulassungsbescheinigung Teil I oder dem Anhängerverzeichnis nachtragen.
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Verkehr (BMV)
;
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
20.08.2026
Zuständigkeit
Zulassungsbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte
Zuständige Stelle(n)
Zulassungsbehörde Adresse Carl-Heydemann-Ring 67 18437 Stralsund, Hansestadt Adresse Bahnhofstraße 12/13 18507 Grimmen, Stadt Adresse Störtebekerstraße 30 18528 Bergen auf Rügen, Stadt Adresse Scheunenweg 10 18311 Ribnitz-Damgarten, Bernsteinstadt