Amt Franzburg-Richtenberg

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Winterdienst / Räum- und Streupflicht sicherstellen


Volltext

Die Träger der Straßenbaulast sollen nach besten Kräften die öffentlichen Straßen von Schnee räumen und bei Schnee- und Eisglätte streuen (Winterdienstpflicht innerhalb geschlossener Ortslagen).

Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung die Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den entstehenden Kosten heranzuziehen.

Zur Reinigung gehört die Schneeräumung auf den Gehwegen und Überwegen für Fußgänger sowie bei Schneeglätte und Glatteis das Bestreuen der Gehwege und Fußgängerüberwege. Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

Die Reinigungspflichtigen haben im Übrigen die Fahrbahnen der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit von Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommerns stellt keine Anforderungen an das zu verwendende Streumittel. Bei der Winterdienstpflicht sind die Belange des Umweltschutzes angemessen Rechnung zu tragen ist.

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer die ihm durch eine Satzung auferlegte oder von ihm übernommene Winterdienstpflicht nicht erfüllt, sofern die Satzung auf diese Vorschrift verweist.

Zu beachten ist, dass die zivilrechtliche Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht weiterhin bestehen bleibt.


Handlungsgrundlage(n)


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

19.04.2017

Zuständigkeit

  • innerorts: Verwaltung der betroffenen Kommune
  • außerorts: der für die jeweilige Straße zuständige Baulastträger

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)