die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben
Zulassungsbehörde ist,
für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
für einen Landkreis: das Landratsamt
Zulassungsbehörden sind die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte (Zulassungsbehörde). Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes der Antragstellerin/des Antragstellers oder der/des Betroffenen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Gebühr
Gebühr 39.5 EUR (FIX)
Gegebenenfalls können zusätzliche Kosten für benötigte Gutachten auf Sie zukommen.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug können Sie durch die Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise den Fahrzeugschein nachweisen. Diese müssen Sie als Fahrerin oder Fahrer mitführen. Ebenso müssen Sie für am Fahrzeug ein- oder angebaute Teile den Abdruck oder die Ablichtung der
betreffenden Betriebserlaubnis,
Bauartgenehmigung,
Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung mitführen.
Erfolgt die Abnahme der Änderung auf der Grundlage
einer Erlaubnis,
einer Genehmigung oder
eines Teilegutachtens,
müssen Sie hierüber einen entsprechenden Nachweis mit Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Auflagen mitführen. Sie müssen den Nachweis nicht mehr mitführen, wenn ein entsprechender Eintrag im Fahrzeugschein erfolgt ist.
Volltext
Die Betriebserlaubnis ist, zusammen mit dem amtlichen Kennzeichen, Bestandteil des Zulassungsverfahrens für Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen. Eine Betriebserlaubnis ist eine Bestätigung, dass Ihr Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften entspricht.
Sie wird für typgenehmigte Fahrzeuge vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) oder vergleichbaren Institutionen in anderen Staaten der Europäischen Union ausgestellt. Für Fahrzeuge ohne Typgenehmigung wird sie von der Zulassungsbehörde als Einzelgenehmigung erteilt.
Die Allgemeine Betriebserlaubnis benötigen Sie, wenn Sie Fahrzeuge reihenweise fertigen möchten. Dann wird Ihnen die Betriebserlaubnis nach einer auf Ihre Kosten vorgenommenen Prüfung allgemein erteilt.
Eine Einzelbetriebserlaubnis (EBE) benötigen Sie, wenn
Sie ein Fahrzeug einzeln oder in Kleinserienproduktion herstellen,
es sich um ein selbst konstruiertes Fahrzeug handelt
Sie es ohne EU-Typgenehmigung aus dem Ausland importiert haben oder
es sich um ein schon stillgelegtes Fahrzeug handelt, das vor 7 oder mehr Jahren abgemeldet wurde, eine neue Zulassung erhalten soll und Sie keinen Nachweis einer Betriebserlaubnis vorzeigen können.
Die Einzelbetriebserlaubnis wird von der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde für ein einzelnes Fahrzeug erteilt und gilt nur für dieses.
Die zuständige Zulassungsbehörde erteilt auf Antrag
für Neufahrzeuge eine Einzelgenehmigung auf der Grundlage eines Gutachtens einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle oder eines zur Prüfung der jeweiligen Fahrzeugklasse anerkannten Technischen Dienstes.
für alle anderen Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis auf Grundlage eines Gutachtens einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines Technischen Dienstes.
Für die Zulassung neuer oder gebrauchter Fahrzeuge, für die Ihnen keine EU-Typgenehmigung inklusive Certificate of Conformity (CoC)-Bescheinigung vorliegt, müssen Sie eine Betriebserlaubnis auf Grundlage eines Gutachtens einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines Technischen Dienstes beantragen. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie durch Veränderungen am Fahrzeug – beispielsweise durch Gasanlageneinbau oder Fahrwerksänderungen – ein Gutachten vom amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines Technischen Dienstes erhalten haben, da auch hier die Betriebserlaubnis für Ihr Fahrzeug erloschen ist und somit neu erteilt werden muss.
Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich zeitlich begrenzt oder entzogen wird, bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam. Die Betriebserlaubnis erlischt, wenn
Sie Änderungen am Fahrzeug vorgenommen haben, die dazu führen, dass
die Fahrzeugart geändert wird,
durch technische Mängel eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmenden zu erwarten ist oder
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
für ein Bauteil eine Anbauabnahmepflicht besteht, der Sie jedoch nicht nachgekommen sind.
Sie Anbauvorschriften, Einschränkungen oder Auflagen bei technischen Änderungen nicht beachtet haben.
Wenn Sie ohne oder mit erloschener Betriebserlaubnis fahren, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Die Zulassungsbehörde kann Ihnen daraufhin verbieten, das Fahrzeug weiter zu nutzen und das Kennzeichen entstempeln.
Sie müssen die Betriebserlaubnis dann mitführen, wenn Änderungen erfolgt sind, die nicht im Fahrzeugschein stehen.
Erforderliche Unterlagen
Erteilung einer Einzelgenehmigung/Betriebserlaubnis
Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes.
eventuell bereits vorhandene Zulassungsbescheinigung oder vorhandener Fahrzeugschein, auch aus dem Ausland
Personalausweis oder Reisepass der antragstellenden Person. Die antragstellende Person und die spätere Besitzerin oder der spätere Besitzer des Fahrzeuges müssen nicht zwingend ein und dieselbe Person sein.
bei juristischen Personen: Kopie des Gewerberegisterauszuges
gegebenenfalls Nachweis der Verfügungsberechtigung
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Voraussetzungen
Sie benötigen eine Betriebserlaubnis für
ein selbst konstruiertes Fahrzeug
ein Fahrzeug, das von einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums importiert wird
ein Fahrzeug, das keine EG-Typgenehmigung hat
ein Fahrzeug, dass vor mehr als 7 Jahren abgemeldet wurde
Als die oder der Antragstellende sind Sie über das Fahrzeug verfügungsberechtigt oder wurden von der verfügungsberechtigten Person beauftragt.
Verfahrensablauf
Sie beantragen ein Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes
Sie reichen das Gutachten zusammen mit den weiteren Unterlagen bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde ein.
Diese erstellt beziehungsweise ändert dann die Zulassungsbescheinigung, also Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein oder vermerkt mit einem Siegel auf dem Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung oder allgemeinen Betriebserlaubnis, dass die Betriebserlaubnis erteilt wurde.
Zuständige Stelle(n)
Zulassungsbehörde Adresse Carl-Heydemann-Ring 67 18437 Stralsund, Hansestadt Adresse Bahnhofstraße 12/13 18507 Grimmen, Stadt Adresse Störtebekerstraße 30 18528 Bergen auf Rügen, Stadt Adresse Scheunenweg 10 18311 Ribnitz-Damgarten, Bernsteinstadt