Nachweis einer ausreichenden Brand- und Sturmschadenversicherung
detaillierte Kostenanschläge von Baufirmen beziehungsweise Kostenschätzung durch Architekten, Ingenieure oder Wohnungsunternehmen
bei teilweiser gewerblicher Nutzung:
Grundrisse mit Angaben zur Größe der Gewerbefläche
bei umfangreichen baulichen Maßnahmen:
Grundriss, Schnitte oder Ansichten vom aktuellen Bestand sowie von der Planung
Wohnflächenberechnungen
aktuelle Erklärung über bereits erhaltene „De-minimis“-Beihilfen und „DAWI-De-minimis“-Beihilfen
bei Miet- und Genossenschaftswohnungen:
Bestätigung der Belegenheitsgemeinde gemäß Formblatt
energetisches Gesamtkonzept eines zugelassenen Energieexperten zur Erreichung der energetischen Standards der Effizienzhaus-Stufe 85 (KfW-Programm 261)
Voraussetzungen
Sie müssen Eigentümer von mit Miet- oder Genossenschaftswohnungen oder selbst genutztem Wohneigentum bebauten Grundstücken beziehungsweise Erbbauberechtigter sein.
Sie haben die Modernisierungsmaßnahme noch nicht begonnen.
Ihre Wohnung muss hauptsächlich als Wohnraum genutzt werden.
Ihre geplante Modernisierungsmaßnahme erfüllt eine der folgenden Voraussetzungen:
Sanierung oder Modernisierung eines Wohngebäudes zum Effizienzhaus mit mindestens Effizienzhausstandard 85.
Der beantragte Zuschuss muss mindestens 20.000 EUR betragen.
Der Zuschuss ist auf höchstens 96.000 EUR je Wohnung begrenzt.
Verfahrensablauf
Sie reichen den ausgefüllten Antrag in zweifacher Ausfertigung mit allen geforderten Unterlagen bei der zuständigen Bewilligungsbehörde ein.
Die Bewilligungsbehörde prüft Ihren Antrag.
Wenn Ihr Antrag bewilligt wird, erhalten Sie von der Bewilligungsbehörde einen Zuwendungsbescheid.
Sie dürfen vor Antragstellung in der Regel noch nicht mit der Modernisierungsmaßnahme begonnen haben. Sie können bei der Bewilligungsbehörde jedoch einen Antrag auf vorzeitigen Baubeginn stellen.
Wenn Sie den Zuschuss in Anspruch nehmen, gehen Sie bestimmte Verpflichtungen ein (zum Beispiel: Zweckbindung, Belegungsbindung, Mietpreisbindung).
Wenn Sie im Antrag falsche Angaben machen, kann dies strafrechtliche Folgen haben.
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, die Einhaltung der Verpflichtungen zu überprüfen.
Sie haben keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern