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Schülerbeförderung durchführen


Volltext

Die Landkreise und kreisfreien Städte haben für die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler vom Beginn der Schulpflicht bis zum Ende

  1. der Jahrgangsstufe 12 der allgemein bildenden Schulen sowie der Jahrgangsstufe 13 des Fachgymnasiums,
  2. des Berufsgrundbildungs- und des Berufsvorbereitungsjahres und
  3. der ersten Klassenstufe der Berufsfachschule, die nicht die Mittlere Reife oder einen gleichwertigen Abschluss voraussetzt,

eine öffentliche Beförderung für Schülerinnen und Schüler der örtlich zuständigen Schulen durchzuführen oder für den Fall, dass eine solche nicht durchgeführt wird, die notwendigen Aufwendungen dieser Schülerinnen und Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigten für den Schulweg zur örtlich zuständigen Schule zu tragen.

Abweichend hiervon besteht in den Landkreisen und den kreisfreien Städten auch über deren Gebiet hinaus die Beförderungs- oder Erstattungspflicht bis zur nächstgelegenen Schule, wenn Schülerinnen und Schüler:

  1. außerhalb des Ortes, an dem sie wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, in einer Lerngruppe das besondere schulische Angebot in Anspruch nehmen oder an einem Sport- oder Musikgymnasium oder an einem Gymnasium mit einer überregionalen Förderklasse für die Beschulung von diagnostiziert kognitiv Hochbegabten beschult werden,
  2. wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen,
  3. die örtlich zuständige Schule aus Kapazitätsgründen nicht besuchen können und einer anderen Schule zugewiesen wurden oder
  4. das besondere schulische Angebot zum Erwerb von allgemein bildenden Abschlüssen der Sekundarstufe I in Verbindung mit wirtschaftsnahen Praxisteilen in der kreisfreien Stadt oder dem Landkreis des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Wohnortes nicht wahrnehmen können.

Schülerinnen und Schüler, die eine in kommunaler Trägerschaft stehende Schule oder eine Schule in freier Trägerschaft besuchen, die nicht die örtlich zuständige Schule ist, können kostenlos an der öffentlichen Schülerbeförderung zur örtlich zuständigen Schule teilnehmen, sofern eine solche eingerichtet ist. Eine Erstattung der notwendigen Aufwendungen für diese Schülerinnen und Schüler findet nicht statt.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen mitzubringen sind, erfragen Sie bitte bei der zuständigen Behörde.

Spezielle Hinweise für Landkreis Vorpommern-Rügen:

Fristen

Die Schülerbeförderungssatzungen werden durch die Landkreise und kreisfreien Städte individuell ausgestaltet. Daher sind bei dem „Fahrtkostenzuschuss“ die Fristen in der Schülerbeförderungssatzung des betreffenden Landkreises oder kreisfreien Stadt zu beachten.

Der "Fahrkostenzuschuss" wird ab Antragstellung gewährt. Der Antrag ist grundsätzlich vor einem Schuljahr zu stellen und der Schulbesuch ist nachzuweisen. Bei späterer Antragstellung bzw. bei einer vorzeitigen Beendigung des Schulbesuches wird der Zuschussbetrag entsprechend anteilig gewährt.
 
Nach Genehmigung der "Fahrkostenerstattung" kann die Abrechnung zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg erfolgen. Die Abrechnung muss für das abgelaufene Schuljahr bis zu der in der Schülerbeförderungssatzung festgelegten Frist schriftlich bei dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt eingereicht werden. Dabei sind die entstandenen Aufwendungen für genehmigte Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu belegen und für alle anderen genehmigten Beförderungsmittel durch detaillierte Kostenaufstellung nachzuweisen.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

23.04.2018

Zuständigkeit

Landkreise und kreisfreien Städte

Spezielle Hinweise für Landkreis Vorpommern-Rügen:

Formulare

Spezielle Hinweise für Landkreis Vorpommern-Rügen:

1. Antrag auf Aufwandserstattung (Bus/Bahn)

  • Schülerinnen und Schüler, die eine Kostenerstattung für die Bahn beantragen wollen oder bereits erhalten, müssen für jedes Schuljahr einen neuen Antrag stellen – auch dann, wenn zusätzlich eine Schülerzeitfahrkarte für den Linienbus besteht.
  • Bei einer ausschließlichen Nutzung des Busverkehrs ist eine Antragstellung in folgenden Fällen erforderlich:
    • Zuzug in den Landkreis
    • Einschulung in die 1. Klasse, sowie Beginn der Klassenstufen 5 und 7
    • Änderung persönlicher Daten (z. B. Name, Adresse)
    • Umzug innerhalb des Landkreises
    • Schulwechsel innerhalb des Landkreises
  • Jede Änderung ist dem Landkreis Vorpommern-Rügen unverzüglich mit einem neuen Antrag mitzuteilen.
  • Für Bestandsschülerinnen und -schüler ist eine erneute Antragstellung nur in den oben genannten Fällen notwendig.
  • Sollte die Schule verlassen werden (z. B. Wegzug aus dem Landkreis), ist die Schülerzeitfahrkarte in der Schule abzugeben.
  • Achtung: Das Formular ist für die Schuljahre 2025/2026, 2026/2027 und 2027/2028 gültig. Die jeweiligen Schuljahre können über ein Drop-and-Down-Menü ausgesucht werden. Die Felder sind blau hinterlegt, zum einen in der Antragsbezeichnung, zum anderen unter Punkt 2.

2. Antrag individuelle Beförderung

  • Anspruchsberechtigt für eine individuelle Schülerbeförderung sind Schülerinnen und Schüler, die:
    • aufgrund einer dauerhaften oder vorübergehenden körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung befördert werden müssen oder
    • eine überregionale Förderklasse besuchen, für die keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen.
  • Notwendige Unterlagen zur Antragstellung:
    • Ärztliches Attest
    • Zuweisungs- oder Feststellungsbescheid des Staatlichen Schulamtes
    • ggf. weitere Unterlagen, die im Einzelfall angefordert werden

3. Formular Fahrtkostenabrechnung 

  • Für die Erstattung von Fahrkosten muss zuvor ein Antrag für das jeweilige Schuljahr gestellt werden.
  • Mit dem Bewilligungsbescheid erhalten Sie alle Informationen zum Ablauf der Kostenerstattung.
  • Ohne eine entsprechende Bewilligung kann keine Erstattung erfolgen.
  • Reichen Sie daher bitte keine Abrechnungsformulare (z. B. mit Bahnkarten) ohne vorherige Antragstellung ein – diese können nicht berücksichtigt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Landkreises Vorpommern-Rügen zum Thema Schülerbeförderung.


Hinweise (Besonderheiten)

Spezielle Hinweise für Landkreis Vorpommern-Rügen:

Zuständige Stelle(n)

Fachgebiet 13.30 - Schulverwaltung
Adresse
Bahnhofstr. 12
18507 Grimmen, Stadt
Adresse
Störtebekerstr. 30
18528 Bergen auf Rügen
Adresse
Tribseer Damm 1a
18437 Stralsund, Hansestadt
Adresse
Carl-Heydemann-Ring 67
18437 Stralsund, Hansestadt