Amt Franzburg-Richtenberg

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Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr ahnden


Volltext

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gemäß §§ 24, 24a und 24c Straßenverkehrsgesetz (StVG) werden verfolgt und geahndet nach den Verfahrensvorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und auf der Grundlage der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) des Bundes.

Die Höhe des Verwarnungs- oder Bußgeldes richtet sich nach der Art und Schwere der Verkehrszuwiderhandlung. 

Verwarnungsgeld:

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde ein Verwarnungsgeld festlegen.

Bußgeld:

Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr können mit einem Bußgeld geahndet werden. Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden zudem Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig. Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und 24c StVG werden in der Regel dann in das  Fahreignungsregister (FAER) eingetragen, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet wurde; bei einer besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit werden zwei Punkte und bei einer verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit wird ein Punkt eingetragen.

Spezielle Hinweise für Amt Franzburg-Richtenberg:

Über folgenden Link kann der Anhörungsbogen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren online ausgefüllt werden: 


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

keine


Voraussetzungen

Feststellung der Ordnungswidrigkeit


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig.


Verfahrensablauf

Verwarnung/Anhörung
Bußgeldbescheid
Einspruch
Verfahren der Staatsanwaltschaft
Urteil des Amtsrichters in Strafsachen


Bearbeitungsdauer

unterschiedlich, abhängig von der Art und Feststellung der Zuwiderhandlung (Auswertung bildgebender Verfahren ist langwieriger als eine Verwarnung im Rahmen einer polizeilichen Anhaltekontrolle)


Fristen

  • für die Annahme des Verwarngeldangebotes durch Zahlung: in der Regel eine Woche (§ 56 Abs. 2 OWiG)
  • für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: zwei Wochen nach Zustellung

Formulare

keine


Weiterführende Informationen

Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten Kraftfahrt-Bundesamtes.


Hinweise (Besonderheiten)

keine


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

20.08.2021

Zuständigkeit

Landräte, Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, Oberbürgermeister/Bürgermeister der großen kreisangehörigen Städte

Ausnahme:
Bußgelder bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften zum "Halten und Parken": die Amtsvorsteher und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden.


Zuständige Stelle(n)

Team 31.22 - Verkehrsordnungswidrigkeiten
Adresse
Bahnhofstr. 12/13
18507 Grimmen, Stadt