Der Antrag und die Anlagen sind vollständig ausgefüllt rechtzeitig, d. h. etwa 4 bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Stelle (Straßenverkehrsbehörde) einzureichen. Die Straßenverkehrsbehörde beteiligt vor ihrer Entscheidung den für die Sondernutzungserlaubnis zuständigen Träger der Straßenbaulast. Die von den Trägern der Straßenbaulast erhobene Sondernutzungsgebühren werden im Erlaubnisbescheid gesondert festgesetzt. Die Höhe der Sondernutzungsgebühren richtet sich nach der Art und dem Ausmaß der Einwirkung einer Veranstaltung auf die Straße.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die von den Trägern der Straßenbaulast erhobene Sondernutzungsgebühren werden im Erlaubnisbescheid gesondert festgesetzt. Die Höhe der Sondernutzungsgebühren richtet sich nach der Art und dem Ausmaß der Einwirkung einer Veranstaltung auf die Straße.
Sondernutzungsgebühren können auch bei erlaubnisfreien Veranstaltungen anfallen oder dann, wenn öffentliche Flächen i. V. m. der Veranstaltung über das veranstaltungsübliche Maß hinaus (z. B. für die Verpflegung von Zuschauern) genutzt werden sollen.
Verwaltungsgebühr EUR (VARIABEL)
für die Entscheidung über die Erlaubnis
Verwaltungsgebühr EUR (VARIABEL)
für die Entscheidung über die Erlaubnis bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand
Verwaltungsgebühr EUR (VARIABEL)
tägliche Sondernutzungsgebühren für besondere Veranstaltungen an Bundesfern- und Landesstraßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten, wenn durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann
Voraussetzungen
Eine Erlaubnis darf nur Veranstaltern erteilt werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde abgewickelt wird.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Volltext
Veranstaltungen, für die öffentliche Straßen, Wege und Plätze mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den allgemeinen Verkehr wegen der Anzahl oder des Verhaltens der Veranstaltungsteilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird. Das ist insbesondere der Fall bei
Radrennen (z. B. Rad- und auch Laufstrecke bei Triathlonwettbewerben, Etappenfahrten, Marathonradfahrten), Mannschaftsfahrten und vergleichbaren Veranstaltungen mit Fahrrädern,
Radtouren (z. B. Rad-Touristik-Fahrten), wenn mehr als 100 Personen teilnehmen oder wenn mit erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen zu rechnen ist,
Inline-Skatingwettbewerben,
Volkswanderungen und Volksläufe, wenn mehr als 500 Personen teilnehmen oder das überörtliche Straßennetz (ab Kreisstraße) beansprucht wird,
Umzüge bei Volksfesten u. ä. (außer ortsübliche Prozessionen u. a. ortsübliche kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere ortsübliche Brauchtumsveranstaltungen),
Straßenfeste, Märkte.
Zuständigkeit
Zuständig für die Erlaubniserteilung ist die Straßenverkehrsbehörde für Veranstaltungen innerhalb ihres Bezirkes und für Veranstaltungen, die über ihren Bezirk hinausgehen oder mehrere Länder berühren, wenn die Veranstaltung in ihrem Bezirk beginnt. Dies gilt für:
Straßenverkehrsbehörde der Landkreise
Straßenverkehrsbehörde der kreisfreien Städte
Straßenverkehrsbehörde der großen kreisangehörigen Städte
Die Straßenverkehrsbehörde der Ämter und amtsfreien Gemeinden ist zuständig für Veranstaltungen innerhalb ihres Bezirkes, dagegen die höhere Straßenverkehrsbehörde, wenn die Veranstaltung über ihren Bezirk hinausgeht.
Die Straßenverkehrsbehörde beteiligt vor ihrer Entscheidung den Träger der Straßenbaulast.