Aufenthaltserlaubnis bei Nachzug aus familiären Gründen (zu Ausländern) beantragen
Volltext
Kinder und Ehemänner oder Ehefrauen von in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen können eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten.
Mit dieser dürfen Sie nach Deutschland nachziehen und sind zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.
Dasselbe gilt für folgende gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften:
"eingetragene Lebenspartnerschaften" im Sinne des deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes
nach ausländischem Recht staatlich anerkannte Lebenspartnerschaften, die der deutschen "eingetragenen Lebenspartnerschaft" im Wesentlichen entsprechen.
Je nachdem, welche weiteren Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, kann die zuständige Stelle zusätzliche Unterlagen verlangen. Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde, welche Unterlagen erforderlich sind.
Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
Nachweis des Aufenthaltstitels Ihres bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds
Nachweis über ausreichenden Wohnraum
Nachweis der Familienzugehörigkeit (zum Beispiel Geburts- und Eheurkunden, Nachweis einer eingetragenen Lebenspartnerschaft)
bei Ehegattennachzug zusätzlich:
Nachweis des Mindestalters beider Eheleute
Nachweis von einfachen Deutschkenntnissen der nachziehenden Person
bei Nachzug von Kindern zwischen 16 und 18 Jahren zusätzlich:
Nachweis der Einreise im Familienverbund mit den Eltern oder
Nachweis deutscher Sprachkenntnisse oder einer positiven Integrationsprognose oder
Nachweis eines besonderen Härtefalls
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:
Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Ihr bereits in Deutschland lebendes Familienmitglied hat in Deutschland eine
Niederlassungserlaubnis,
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
Blaue Karte EU oder
Aufenthaltserlaubnis und
ausreichenden Wohnraum zur Verfügung.
bei Ehegattennachzug zusätzlich:
Mindestalter beider Eheleute: 18 Jahre
einfache Deutschkenntnisse des oder der Nachziehenden
bei Nachzug von Kindern zwischen 16 und 18 Jahren zusätzlich
Einreise im Familienverbund mit den Eltern oder
Beherrschen der deutschen Sprache oder Vorliegen einer positiven Integrationsprognose (zum Beispiel aufgrund Abstammung aus einem deutschsprachigen Elternhaus oder Besuch einer deutschsprachigen Schule) oder
Vorliegen eines besonderen Härtefalls
Darüber hinaus müssen Sie möglicherweise weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese hängen teilweise vom Status des bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds ab. Erkundigen Sie sich bitte direkt bei der zuständigen Stelle.
Achtung: Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen ist ausgeschlossen, wenn Sie die Ehe oder andere verwandtschaftliche Beziehungen
erzwungen haben oder
nur für den Nachzug nach Deutschland eingegangen sind.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Geltungsdauer bis zu einem Jahr: 100,00 EUR
Geltungsdauer über ein Jahr: 110,00 EUR
Verlängerung bis zu drei Monaten: 96,00 EUR
Verlängerung um mehr als drei Monate: 93,00 EUR
Verfahrensablauf
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.
Hinweise (Besonderheiten)
Jugendliche ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland aufgewachsen oder im Rahmen des Kindernachzugs eingereist sind, können unter erleichterten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Der Nachzug von Familienmitgliedern von Angehörigen der EU-/EWR-Staaten richtet sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU.
Das bedeutet:
Familienmitglieder von Angehörigen der EU-/EWR-Staaten, die selbst einem EU- oder EWR-Staat angehören, können frei einreisen und einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Familienmitglieder von Angehörigen der EU-/EWR-Staaten, die selbst keinem EU- oder EWR-Staat angehören, haben ebenfalls ein Einreise- und Aufenthaltsrecht.
Seit dem 1. September 2011 erhalten Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT).
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
11.11.2024
Zuständigkeit
Ein gegebenenfalls erforderliches nationales Visum ist bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) Ihres Heimatlandes, in deren Amtsbezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise Ihren Wohnsitz haben, zu beantragen.
Hinweis: Eine Übersicht der deutschen Auslandsvertretungen mit Kontaktadressen und Telefonnummern finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.
Vor Ablauf des Einreisevisums müssen Sie die Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen. Durften Sie ohne Visum einreisen, müssen Sie die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach der Einreise bei der Ausländerbehörde beantragen. Zuständig ist für Sie die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten (je nach Wohnort die Landrätin oder der Landrat des Landkreises beziehungsweise die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt).