Infomationen

Informationen

Bezugsquellen für Abfallsäcke

Restabfallsäcke:

  • Amt Franzburg-Richtenberg, Ernst-Thälmann-Straße 71, 18461 Franzburg
  • Wertstoffhof Kaschower Damm 28, ehem. Deponie, 18507 Grimmen

Gelbe Säcke:

  • Amt Franzburg-Richtenberg, Ernst-Thälmann-Straße 71, 18461 Franzburg
  • Ihr Kaufmann, Dorfstraße 54b, 18513 Glewitz
  • Landwarenhaus Velgast, Ernst-Thälmann-Straße 20, 18469 Velgast
  • Bürgerbüro der Stadtverwaltung Grimmen, Markt 1, 18507 Grimmen
  • Bürgerbüro des Landkreises, Bahnhofstraße 12/13, 18507 Grimmen
  • Wertstoffhof Kaschower Damm 28, ehem. Deponie, 18507 Grimmen
Hundehaltung
Verehrte Hundehalterin, verehrter Hundehalter, liebe Hundefreunde,
 
Hunde in der Gemeinde haben es nicht immer leicht. Ihr Zusammenleben mit den Menschen wirft nicht nur bei uns manche Probleme auf. Dies gilt besonders in den dicht bebauten und stark bevölkerten Wohngebieten der inneren Gemeindeteile. Nicht selten kommt es dort zu Konfrontationen zwischen Hundehaltern und anderen Mitbürgern. Die Ursache liegt auf der Hand: Was dem einen ein durchaus natürliches Bedürfnis seines treuen Vierbeiners, gerät dem anderen häufig zum Ärgernis.
 
Derart entstehende Spannungen müssen unserer Auffassung nach nicht sein. Auch die Gemeinde bietet genügend Raum für Hunde. Man muss nur einige Spielregeln beachten, damit das Zusammenleben zwischen Menschen und Hunden funktioniert.
 
Wir wollen Sie auf die wichtigsten Verhaltensweisen hinsichtlich der Haltung von Hunden hinweisen:
 
  • Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.
  • Hunde dürfen ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
  • Während der Nachtzeit sind im ganzen Gemeindegebiet Hunde an der Leine zu führen.
  • In den Grün- und Erholungsanlagen ist es untersagt, Hunde frei umherlaufen zu lassen.
  • Auf Kinderspielplätzen und Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.
  • Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.
  • Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.
 
Wir sind froh, dass sich viele einsichtige Hundehalter an diese Verhaltensregeln halten und mit gutem Beispiel vorangehen. Dafür danken wir Ihnen an dieser Stelle recht herzlich! Und doch erreichen uns immer wieder Klagen, dass Straßen, Wege, Plätze und Grünanlagen sowie Kinderspielplätze über Gebühr durch Hundekot verunreinigt sind. Diese Bereiche stehen der gesamten Bevölkerung zur Verfügung – also auch Ihnen persönlich. Es gefällt Ihnen sicherlich auch nicht, in diese „Häufchen“ zu treten. Ihre Mithilfe ist hier gefragt. Wir wissen, dass mit Verboten allein weder den Hundehaltern und ihren Tieren noch anderen Mitbürgern geholfen ist. Deshalb unsere Bitte an Sie:
 
Wenn Sie mit Ihrem Hund Gassi gehen, führen Sie ihn bitte dorthin, wo sein „Geschäft“ niemanden stört und unschädlich ist: Im bebauten Gemeindebereich in den Rinnsteinen, in den äußeren Gemeindeteilen an Waldflächen sowie in den Grenzzonen zwischen Wald und Feld. Und ist das Unvermeidliche doch einmal an unpassender Stelle geschehen, bitten wir Sie, es zu beseitigen.
 
Es ist schon öfters geschehen, dass freilaufende Hunde Menschen, insbesondere Kinder oder andere Hunde, angefallen und gefährlich verletzt haben. Diese Gefahren können auf ein Minimum reduziert werden, wenn die Vorschriften gegen das freie Laufen lassen von Hunden beachtet werden.
 
Sie unterstützen damit unsere vielfältigen Bemühungen um mehr Umweltschutz und Sicherheit in der Gemeinde und erleichtern sich, Ihrem Hund und allen Mitbürgern das Zusammenleben.
 
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
 
Ihr Ordnungsamt
Maschinen- und Gerätelärm
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
 
immer wieder taucht die Frage auf, wann ein Rasenmäher oder aber auch andere motorbetriebene Gartengeräte eingesetzt werden dürfen. Der Gesetzgeber hat dies durch die Geräte- und Maschinenlärmverordnung aus dem Jahre 2002 geregelt:
 
Grundsätzlich gilt, dass motorbetriebene Gartengeräte wie Rasenmäher, Rasentrimmer, Heckenscheren, Laubbläser, Motorkettensägen, Vertikutierer, Schredder u.ä. in reinen und allgemeinen Wohngebieten nur
 
*** werktags zwischen 7 Uhr und 20 Uhr ***
 
betrieben werden dürfen.
 
*** An Sonn- und Feiertagen ist der Einsatz derartiger Geräte verboten ! ***
 
Für bestimmte Gartengeräte gilt darüber hinaus auch werktags ein Betriebsverbot zwischen 7 Uhr und 9 Uhr, 13 Uhr und 15 Uhr sowie zwischen 17 Uhr und 20 Uhr.
Ausgenommen hiervon sind nur Geräte, die mit einem bestimmten Umweltzeichen der Europäischen Union gekennzeichnet sind und damit als lärmarm gelten.
 
Diese Regelungen betreffen auch Maschinen, die auf Baustellen zum Einsatz kommen, so u.a. Kreissägen, Betonmischer, Bohrgeräte, Fugenschneider.
 
Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann von der zuständigen Behörde als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
 
Im Interesse eines guten, nachbarschaftlichen Verhältnisses, sollte man sich auch an die allgemein übliche Mittagsruhe halten und generell beim Arbeiten mit lärmintensiven Gerätschaften die notwendige Rücksichtnahme walten lassen.
 
Ihr Ordnungsamt
Verbrennen pflanzlicher Abfälle
§ 2 Absatz 1 Pflanzenabfallverordnung M-V besagt folgendes:
 
Pflanzliche Abfälle, die auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken anfallen, dürfen verbrannt werden, wenn eine Entsorgung nach § 1 Abs. 1 und 4 der Verordnung oder eine Nutzung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durch Satzung anzubietenden Entsorgungssysteme nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist vom 1. bis 31. März und vom 1. bis 31. Oktober werktags während zwei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 18 Uhr zulässig.
 
Die einschlägigen Brandschutzbestimmungen sind zu beachten:
  • Das Verbrennen ist gesondert vom Bereitstellungsplatz der pflanzlichen Abfälle durchzuführen.
  • Vor dem Verbrennen pflanzlicher Abfälle schichten Sie bitte länger liegende Haufen um, damit Kleintiere nicht gefährdet werden.
  • Beachten Sie auch die Windrichtung, um Ihren Nachbarn durch eventuell starke Rauchentwicklung nicht zu belästigen.

Im Landkreis Vorpommern-Rügen steht mit der Biotonne zudem ein Erfassungssystem zur Verfügung, welches die Abfälle bürgernah im Abholsystem entsorgt. Zudem nimmt der Landkreis Grünabfälle auf den Wertstoffhöfen entgegen.

Damit ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen nur in Ausnahmefällen gestattet und durch den Landkreis Vorpommern-Rügen genehmigen zu lassen.

Ihr Ordnungsamt

Sichtbare Hausnummern
Hinweis und Aufforderung an alle Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten
 
Die Bezeichnung der Grundstücke nach Straßen und Hausnummern ist nach § 51 Straßen- und Wegegesetz M-V eine ordnungsbehördliche Aufgabe, die dem Interesse der Allgemeinheit dient und Bedeutung für das Einwohnermeldewesen, die Polizei, die Zustellung sowie insbesondere auch für die schnellstmögliche Erreichbarkeit der Anwohner durch Rettungsdienste und Feuerwehr hat.
 
Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Gebäude vom Amt Franzburg-Richtenberg zugewiesenen Hausnummer zu versehen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Hausnummer von der Straße aus erkennbar ist. Die Erkennbarkeit ist dauerhaft zu gewährleisten.
 
Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Haupteingang deutlich sichtbar anzuzeigen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist die Hausnummer an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes anzubringen.
 
Verdecken Gehölze, Sträucher oder sonstige Gegenstände das Wohngebäude zur Straße hin und lässt sich die Hausnummer dadurch nicht erkennen, so ist die Hausnummer an der Einfriedung neben dem Eingangstor zu befestigen.
 
Die Hausnummer sollte aus wetterbeständigem Material bestehen. Die Ziffern sollen arabisch sein, sich in der Farbe deutlich vom Untergrund abheben und mindestens 10 cm hoch sein.
 
In Ihrem Interesse und im Interesse der Mieter und Nutzer bitten wir Sie, dieser Aufforderung Folge zu leisten. Tragen Sie mit dazu bei, dass durch ordnungsgemäßes Anbringen der Hausnummern wertvolle Zeit bei der Rettung von Menschen und Sachen gewonnen wird.
 
Ihr Ordnungsamt
Freie Sicht nach allen Seiten
Anpflanzungen beleben und verschönern das Ortsbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei. Leider können durch Anpflanzungen aber auch Gefahrensituationen hervorgerufen werden. Bei dem Ordnungsamt eingehende Hinweise und Beschwerden sowie selbst durchgeführte Ortsbesichtigungen zeigen uns, dass an Kreuzungen, Einmündungen sowie Geh- und Radwegen immer wieder Behinderungen durch überhängende Äste und zu breit oder zu hoch wachsende Hecken bestehen.
Dann kann es nur heißen: „Bitte zurückschneiden!“
 
Bitte prüfen Sie auch, ob Straßenlampen oder Schilder an der Grundstücksgrenze zugewachsen sind und deren Freischneiden erforderlich ist. Bedenken Sie: Durch das Zuwachsen von Straßenlampen oder Schildern (z.B. Straßenbezeichnungen, Omnibushaltestellen usw.) wird die Verkehrssicherheit beeinträchtigt und die Orientierung von ortsfremden Personen erschwert.
Anpflanzungen aller Art sowie Zäune, Stapel, Haufen und andere mit einem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht angelegt werden, wenn sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Sind solche Anpflanzungen bzw. Hindernisse bereits vorhanden, haben die Eigentümer und Besitzer deren Beseitigung zu dulden, wenn sie diese nicht selbst vornehmen.
 
Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Straßenbaubehörde (bei Gemeindestraßen, Wegen, Gehwegen und Parkplätzen ist dies die Amtsverwaltung) die Anpflanzungen bzw. Hindernisse sofort beseitigen oder zurückschneiden. Die Kosten für das Ausführen dieser Maßnahmen werden Ihnen in Rechnung gestellt.
 
Ist keine Gefahr im Verzug, sind die Schutzmaßnahmen 14 Tage vor deren Durchführen schriftlich anzukündigen. Die Grundstückseigentümer bzw. -besitzer können in dieser Zeit die Schutzmaßnahmen im Benehmen mit der Amtsverwaltung selbst durchführen.
 
Besonders gefährdet sind Kinder, die nach der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten achten Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen. Werden sie durch überhängende Äste zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht erhöhte Unfallgefahr für sie. Neben der möglichen Verletzung des Kindes drohen Ihnen erhebliche Schadensersatzforderungen.
 
Im Kreuzungsbereich von Straßen sind sog. „Sichtdreiecke“ grundsätzlich von jeder Bebauung freizuhalten. Das Sichtdreieck beschreibt das Sichtfeld, das ein Verkehrsteilnehmer zur Verfügung hat, wenn er von einer untergeordneten in eine übergeordnete Straße einbiegen will. Wenn dieses Sichtdreieck nun durch Bebauung (Gartenzaun, Hecke, Baum o.ä.) nicht mehr überschaubar ist, wird das Einbiegen in die bevorrechtigte Straße zum gefährlichen Glücksspiel.
 
Um Gefahrensituationen von vornherein zu vermeiden und allen Beteiligten zusätzlichen Aufwand zu ersparen, bitten wir Sie folgende Hinweise zu beachten:
 
  • Bedenken Sie schon vor dem Pflanzen, welches Ausmaß Sträucher, Bäume und Hecken schon nach wenigen Jahren annehmen können. Entscheiden Sie sich für schwach wachsende Pflanzen oder halten Sie ausreichend Abstand zur Grundstücksgrenze. Parkbäume, so schön sie auch sein mögen, haben in Hausgärten nichts zu suchen.
  • Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume an Straßen, Wegen und Gehwegen rechtzeitig so weit zurück, dass Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer den ihnen zugedachten Verkehrsraum auch ohne Gefahren nutzen können.
  • Beachten Sie auch das sog. „Lichtraumprofil“, das von allen Grundstückseigentümern einzuhalten ist, deren Grundstücke an öffentliche Straßen sowie Geh- und Radwege angrenzen: Der Pflanzenwuchs sollte bis zu einer Höhe von 2,30 Metern nicht über den Gehweg ragen; bei Radwegen ist eine Höhe von 2,50 Metern einzuhalten. Grenzt das Grundstück direkt an eine öffentliche Straße, dürfen die Pflanzen bis zu einer Höhe von 4 Metern nicht in die Straße hineinragen. Über die gesamte Fahrbahn muss ein Lichtraum von 4,50 Metern frei bleiben.
 
Nehmen Sie auf Ihre Mitmenschen Rücksicht und beachten Sie diese Hinweise. Als Verkehrsteilnehmer erwarten Sie, dass andere Grundstückseigentümer bzw. -besitzer alles unternehmen, um Sie selbst und Ihre Angehörigen vor Gefahren zu schützen. Legen Sie diesen Maßstab auch an Ihr eigenes Verhalten an. Beachten Sie bitte auch, dass Sie als Grundstückseigentümer bzw. -besitzer verkehrssicherungspflichtig sind und im Schadensfall mit erheblichen Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden können.
 
Ihr Ordnungsamt
Begehen und Befahren nicht öffentlicher Waldwege
Grundsatz:
Der Wald dient der Erholung. Das Begehen des Waldes ist jedermann erlaubt. Radfahrer und auch Krankenfahrstühle können die Waldwege uneingeschränkt nutzen.
 
Aber:
Nur ein eingeschränkter Personenkreis darf nicht öffentliche Waldwege auch befahren.
Diese Personen, u.a. Forstwirte, Waldarbeiter, Jagdpächter, Bewirtschafter von Waldseen, hat die örtliche Forstbehörde grundsätzlich mit einer Fahrgenehmigung auszustatten. Dies geschieht aufgrund einer Antragstellung und bezieht sich immer auf ein Kalenderjahr.
 
Nach Landeswaldgesetz Mecklenburg-Vorpommern erhalten alle anderen Personen, ausgenommen die privaten und kommunalen Waldbesitzer und deren Beauftragte, keine Fahrgenehmigung. Die erteilte Fahrgenehmigung muss gut sichtbar im Fahrzeug angebracht werden.
 
Die Benutzung nicht öffentlicher Waldwege geschieht auf eigene Gefahr.
 
Werden nicht öffentliche Waldwege trotzdem von Unbefugten befahren oder beparkt, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit.
Revierförster und Forstamtsleiter sind berechtigt, bei geringfügigen Verstößen die Betroffenen zu belehren und Verwarngelder bis zu 38,00 Euro zu erheben.
Die Verwarnung mit einem Verwarngeld soll vor allem erzieherisch wirken. Sie soll dem Verursacher klar machen, dass falsches Verhalten nicht ohne Folgen bleibt.
 
Schwere Vergehen, z.B. Waldverwüstungen und Abfallbeseitigung im Wald, können mit Geldbußen bis zu 51.000 Euro geahndet werden.
 
Ihr Ordnungsamt
Der Einsatz von Himmelslaternen ist verboten
Vielen von uns sind die Bilder aus dem Fernsehen noch gegenwärtig, als in Gedenken an die Opfer des Tsunami im Indischen Ozean 2004 am Strand von Khao Lak/Thailand mehr als 5.000 Himmelslaternen (auch als „Skyballons“, „Skylaternen“, „Kong-Ming-Lampions“, „Kong-Ming-Laternen“ „Wunschballon“ „Wunschlaterne“, „Feelgood-Alive-Laternen“ bezeichnet) im Gedenken an die Opfer des Tsunamis in den Nachthimmel geschickt wurden.
 
Ursprung
Diese wundervollen kleinen „Heißluftballons“ wurden vor fast 2.000 Jahren von dem chinesischen Militärführer Kong-Ming entwickelt, um militärische Informationen weiterzugeben und auf diesem Wege zu kommunizieren (Prinzip der indianischen Rauchzeichen). Später wurden diese Gefährte verbreitet in Asien eingesetzt. Freunden und Familienmitgliedern konnten durch das Steigenlassen der Himmelslaternen über viele Kilometer hinweg Gesundheit und Wohlbefinden signalisiert werden. Heute werden die Himmelslaternen bei den unterschiedlichsten Anlässen als Glücksbringer eingesetzt, um einen Wunsch in den Himmel steigen zu lassen oder eines anderen Menschen zu gedenken.
 
Himmelslaternen als stimmungsvolles Bild
Die Himmelslaternen sind nun auch bei uns angekommen. Ähnlich wie in einem Heißluftballon erhitzt sich die Luft in der Papierhülle mittels eines Teelichts oder eines mit Wachs getränkten Filzes. Die Laterne steigt in die Luft auf, meist in Höhen von 250 bis 500 Metern. Je nach Windlage bewegt sich die Himmelslaterne in dieser Höhe in einem Radius von 150 Metern bis mehreren Kilometern, ohne dass sie gesteuert werden kann. Erlischt die Flamme, beginnt der Sinkflug. Wohin die Himmelslaterne „fliegt“ (Ballonexperten sprechen vom „Fahren“), ist meist nicht vorhersehbar. Steigen sie bei Nacht in den Himmel auf, ergibt sich ein Bild, das als „magisch“ bezeichnet werden kann. Sie werden daher immer beliebter.
 
Himmelslaternen als Gefahrenquelle
So schön die Anlässe auch sind und so feierlich und romantisch das Steigenlassen von Himmelslaternen auch sein mag: In unserem dicht besiedelten Gebiet stellen die „ungesteuerten Flugkörper mit Eigenantrieb“ eine erhebliche Gefahrenquelle dar.
Wir wollen niemandem den Spaß verderben, doch in einem dicht besiedelten Land wie Deutschland ergeben sich aus dem Aufstieg von Himmelslaternen eine Reihe von erheblichen Gefahren:
 
  • Gefahren für den Flugverkehr
Piloten können durch Himmelslaternen irritiert werden oder die Himmelslaternen können in die Triebwerke eines Flugzeugs geraten und dieses zum Absturz bringen. Massenhaft aufsteigende Himmelslaternen können auch die Arbeit der Flugsicherung extrem behindern, weil diese als „unbekannte Flugobjekte“ definiert werden.
Dies kann auch zu Unsicherheiten bei der Bevölkerung führen. Es ist Tatsache, dass aufmerksame Bürger der Polizei „UFOs“ gemeldet und verängstigt reagiert haben.
 
  • Gefahren für den Brandschutz
Zudem besteht nicht nur an heißen Sommertagen eine extreme Brandgefährdung. Himmelslaternen können Scheunen, Dachstühle, Wintergärten oder ganze Häuser in Brand setzen.
In den Sommermonaten besteht auch die Gefahr, dass Himmelslaternen ein Feld, eine Wiese, einzelne Bäume oder einen Wald in Brand setzen, wenn das Licht bei der Landung noch nicht erloschen ist.
 
  • Gefahren für die Umwelt
Im Gegensatz zu den Silvesterraketen und -knallern, deren Müll praktisch vor der eigenen Haustür liegen bleibt und vom Verursacher entfernt werden kann, „fliegen“ die Himmelslaternen unkontrolliert am Himmel. Ist das Licht der Laterne erloschen, stürzen sie ab und bleiben als Müll in der freien Natur liegen. Sie belasten nicht nur die Umwelt, sondern können auch zu Verletzungen von Tieren führen.
 
Das Aufsteigen lassen von Himmelslaternen ist eine Straftat, wenn dieses einen Brand auslöst (fahrlässige Brandstiftung, § 306d StGB). Nach § 1 der Verordnung zur Verhütung von Bränden durch die Benutzung von ballonartigen Leuchtkörpern ist der Gebrauch von ballonartigen Leuchtkörpern (insbesondere Flug- oder Himmelslaternen) in Mecklenburg-Vorpommern verboten (GVOBl vom 03.08.2009, Nr. 13, Seite 471). Ausnahmen sieht die VO nicht vor. Die Zuwiderhandlung gegen das Verbot des § 1 der VO wird mit Geldbußen von 100 bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Sicherer Umgang mit Feuerwerkskörpern

An Silvester wird gefeiert und das Neue Jahr „eingeschossen“. Jedes Jahr passieren bei dieser Knallerei schlimme Unfälle. Hände, Augen, Ohren sind besonders gefährdet. Außerdem können Feuerwerkskörper schnell Brände entfachen. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aber auch zum Schutz für Leben, Gesundheit und Sachwerte, wie z.B. Gebäude, Einrichtungen und Möbel, beachten Sie beim Umgang mit Feuerwerkskörpern bitte die folgenden Hinweise:

Achten Sie beim Kauf von pyrotechnischen Artikeln auf die Gefahrenklasse. Feuerwerkskörper werden, gemessen am Grad ihrer Gefährlichkeit, in vier Klassen eingeteilt:

Klasse I: Feuerwerksspielwaren (Aufdruck BAM-P I)

Klasse II: Kleinfeuerwerk (Aufdruck BAM-P II)

Klasse III: Mittelfeuerwerk (Aufdruck BAM-P III)

Klasse IV: Großfeuerwerk

Feuerwerkskörper der Klassen III und IV dürfen ohne besondere behördliche Erlaubnis weder verkauft noch abgebrannt werden.

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II ist nur in der Zeit

*** vom 31. Dezember 18 Uhr bis zum 1. Januar des Folgejahres 1 Uhr ***

erlaubt. Feuerwerkskörper und Raketen dürfen nur an Personen über 18 Jahre abgegeben werden.

Lesen Sie sich in jedem Fall vor dem Umgang mit den Feuerwerkskörpern die Gebrauchsanweisung des Herstellers durch. Auch bei Feuerwerksartikeln der Klasse I, z.B. Tischfeuerwerk, ist es wichtig zu wissen, ob ein Abbrennen des Feuerwerkskörpers in der Wohnung ausdrücklich erlaubt ist.

Das Verwenden von Signalmunition oder sonstiger Munition aus Schusswaffen jeder Art stellt eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit dar und ist nach dem Waffengesetz verboten. Dagegen fällt das sog. “Böllern” nicht mehr unter das Waffenrecht; das Immissionsschutzrecht und das allgemeine Polizeirecht sind jedoch zu beachten. Allerdings unterliegen die Gegenstände, welche zum „Böllern“ benutzt werden, unter Umständen der Beschussprüfung.

In der Silvesternacht sollten Sie sämtliche Lüftungsklappen und Fenster schließen. Für Büro- und Betriebsräume, Lager, Ställe, Schuppen, Garagen gilt das Gleiche.

Die Mehrzahl der Feuerwerkskörper dürfen nur im Freien gezündet werden. Feuerwerkskörper, die in Treppenhäusern oder Wohnungen gezündet werden, können einen Brand entfachen. Das Entzünden von Feuerwerkskörpern auf Balkonen kann ebenfalls zu Bränden führen.

Halten Sie keine Feuerwerkskörper wie z.B. Kanonenschläge, Donnerschläge oder Böller in der Hand, sondern legen Sie diese im Freien auf den Boden und zünden Sie sie dann mit „langem Arm“ an. Nach dem Anzünden sollten Sie einen ausreichenden Sicherheitsabstand von 3 bis 4 Metern haben. Feuerwerkskörper und Raketen dürfen nicht unkontrolliert weggeworfen oder auf Menschen gerichtet werden.

Starten Sie auch keine Raketen aus der Hand, sondern nur aus einer auf den Boden gestellten Flasche. Die Flasche muss so aufgestellt werden, dass die Rakete nach dem Zünden ungehindert aufsteigen kann. Raketen, deren Stöcke beschädigt sind, dürfen nicht gezündet werden, da deren Flugbahn unberechenbar ist. Zünden Sie Feuerwerkskörper niemals nach.

Geben Sie Feuerwerksartikel ab Klasse II niemals an Kinder und Jugendliche weiter. Kinder sollten während des Feuerwerks in der Silvesternacht nicht unbeaufsichtigt bleiben.

In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders leicht in Brand geraten können, dürfen Feuerwerkskörper nur mit ausreichendem Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung gezündet werden.

Basteln Sie niemals Feuerwerkskörper selbst und verändern Sie niemals die Bestandteile von bereits vorhandenen Feuerwerkskörpern. Es können hierbei unvorhersehbare Gefahren entstehen.

Feuerwerkskörper sollten in der Silvesternacht in fest verschließbaren Taschen aufbewahrt werden. Nach der Entnahme eines Feuerwerkskörpers sollte der Vorratsbehälter sofort wieder fest verschlossen werden. Bewahren Sie niemals die Feuerwerkskörper körpernah auf.

Sollte es trotz aller Vorsicht dennoch zu einem Feuer gekommen sein, bewahren Sie Ruhe und alarmieren Sie umgehend die Feuerwehr.

Den Kältetod von Wohnungslosen verhindern
Den Kältetod von Wohnunslosen verhindern
In jedem Winter erfrieren auch in Deutschland wohnungslose
Menschen. Sie erfrieren im Freien, unter Brücken, auf Parkbänken, in Hauseingängen, Abrisshäusern, in scheinbar sicheren Gartenlauben und sonstigen Unterständen.
 
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten
und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Artikel 1, Abs. 2 des Grundgesetzes
 
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Artikel 2, Abs. 2 des Grundgesetzes.
 
Das Leben stellt innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung einen Höchstwert dar, es ist die vitale Basis der Menschenwürde und die Voraussetzung aller anderen Grundrechte. Hierbei handelt es sich um ein Menschenrecht, also um ein Recht, das jedem Menschen – unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit – zusteht.
Ein drohender Kälte- oder Erfrierungstod von wohnungslosen Menschen gefährdet bzw. beeinträchtigt in erheblicher Weise deren Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG und in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG auch das Recht auf
Menschenwürde. Es ist die Aufgabe des Staates, sich zur Abwehr der damit verbundenen Lebensgefahr schützend vor diese Rechtsgüter zu stellen und Hilfemaßnahmen zu ergreifen.
In erster Linie haben die Städte und Gemeinden – unabhängig von ihrer Einwohnerzahl – im Rahmen ihrer Zuständigkeit als allgemeine untere (Orts-) Polizeibehörde den staatlichen Auftrag, die Ausübung der Grundrechte insbesondere das Recht auf Leben zu schützen und Gefahren abwehrende Maßnahmen zu ergreifen und den Betroffenen – unabhängig von der Nationalität – eine einfache und vorübergehende Unterkunft zur Verfügung zu stellen.
Jede Gemeinde und Stadt ist im Rahmen ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung verpflichtet, die für die Unterbringung
von obdachlosen Personen notwendigen Unterkünfte zur Verfügung zu stellen. Sie verstößt gegen ihre Amtspflichten, wenn sie nicht rechtzeitig Notunterkünfte bereitstellt oder verschafft.
 
Wenn es darum geht, in konkreten Fällen Menschen vor dem Erfrieren zu retten, ist regelmäßig der Polizeivollzugsdienst sachlich zuständig.
 
Bürgerinnen und Bürger sollten aufmerksam sein, wenn Sie wohnungslose Menschen sehen, die hilflos oder in einer Notsituation sind. Informieren Sie die nächste Polizeidienststelle unter 110 oder alarmieren Sie bei akuter gesundheitlicher Gefährdung den Rettungsdienst unter 112