Schiedsstelle

Schiedsstelle

Ihre Schiedsstelle des Amtes Franzburg-Richtenberg

Schiedsfrau Manuela Götzke
Schiedsmann Jens Brodmann

Sofern Sie sich mit Angelegenheiten an die Schiedsstelle wenden möchten, formulieren Sie Ihren Sachverhalt bitte schriftlich und senden diesen in einem verschlossenen Umschlag an das:

Amt Franzburg-Richtenberg
Schiedsstelle
Ernst-Thälmann-Straße 71
18461 Franzburg

Sie können Ihr Anliegen auch per E-Mail, unter der Adresse: , an die Schiedsstelle richten. Gern können Sie auch unter dieser E-Mail-Adresse einen Termin für ein persönliches Gespräch vereinbaren.

Für allgemeine Fragen zum Thema der Schiedsstelle steht Ihnen Herr Schmiedel von der Amtsverwaltung unter der Telefonnummer (03822 54210) oder per E-Mail gern zur Verfügung.

Schlichten ist besser als Richten

Streit gibt es immer mal – aber soll man deshalb gleich zum Gericht laufen? Gerade bei Streitigkeiten des täglichen Lebens mit Nachbarn oder Bekannten ist die Atmosphäre schnell so gespannt, dass sich die Beteiligten nicht mehr in Ruhe aussprechen können.

Unterschiedliche Ansichten gehören zum Zusammenleben. Manchmal können Sie aber zur Belastung werden, zum Beispiel unter Nachbarn. Da wird sich schon mal über die Höhe der Hecken oder den Lärm-Pegel von Musikanlagen, Hunden oder Rasenmähern nebenan aufgeregt. Hier können unabhängige Dritte vermitteln.

In der Schiedsstelle schlichten ehrenamtliche Schiedspersonen Streitigkeiten zwischen Bürgern. Oftmals ist der erste Weg in die Schiedsstelle der schnellste zur Beilegung eines Streits. Generell empfiehlt es sich, die Schiedsstelle aufzusuchen, bevor ein Rechtsanwalt oder das Gericht in Anspruch genommen wird.

Schiedsstellen können bei fast allen Streitigkeiten zwischen Menschen eingeschaltet werden.

  • Nachbarschaftsstreitigkeiten
  • Lärmbelästigungen
  • Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung
  • Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung
  • Leichte Körperverletzung, Schmerzensgeldforderungen
  • Verletzung des Briefgeheimnisses
  • Schadensersatzforderungen
  • Vermögensrechtliche Streitigkeiten
  • Ärger wegen schlechter Reparaturen

Bei einigen nachbarrechtlichen und auch strafrechtlichen Streitigkeiten ist der erste Schlichtungsversuch vor einer Schiedsstelle zwingend erforderlich.

Nicht angenommen werden allerdings Streitsachen aus dem Familienrecht, Arbeitsrecht, Rechtsberatungen, notarielle Angelegenheiten und Problembehandlungen zwischen Bürgern und Institutionen des öffentlichen Rechts.

Schiedspersonen sind zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet.

Das Schiedsverfahren ist denkbar unbürokratisch. Es wird eingeleitet durch einen schriftlichen Antrag mit Namen, Anschriften beider Parteien und der Angabe worüber gestritten wird. Auch kann der Antrag bei der Schiedsperson mündlich „zu Protokoll“ gegeben werden. Es wird ein Vorschuss von maximal 50 EUR fällig.

Die Schiedsperson bestimmt nunmehr einen Termin, zu dem die Streitparteien geladen werden. In diesem Termin haben beide Parteien Zeit und Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge in Ruhe und ohne Öffentlichkeit klarzustellen. Die Schiedsperson wird versuchen, bestehende Spannungen abzubauen und eine Einigung herbeizuführen. Das Ziel sind gemeinsame Lösungsvorschläge. Im Idealfall einigen sich beide Streitparteien auf einen Vergleich. Darüber wird ein Protokoll angefertigt und der Vergleich schriftlich festgehalten. Notfalls kann aus einem solchen Vergleich heraus auch vollstreckt werden.

Eine konkrete Kostenabrechnung erfolgt nach dem Abschluss des Schlichtungsverfahrens gemäß Schiedsstellen-/Schlichtungsgesetz M-V (SchStG MV).