Buergermeister

 

 

Der Bürgermeister

Der Bürgermeister ist gesetzlicher Vertreter der Gemeinde. Er nimmt die Aufgaben des Vorsitzenden der Gemeindevertretung wahr. Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinden.

 

Die Amtszeit des ehrenamtlichen Bürgermeisters entspricht der Wahlperiode der Gemeindevertretung. Der ehrenamtliche Bürgermeister bleibt nach Ablauf der Wahlperiode der Gemeindevertretung bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im Amt.

Der Bürgermeister entscheidet in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nicht von der Gemeindevertretung oder dem Hauptausschuss wahrgenommen werden. Soweit er dies nicht generell oder im Einzelfall dem Amt übertragen hat, entscheidet der Bürgermeister in Angelegenheiten von geringer, wirtschaftlicher Bedeutung und trifft gesetzlich oder tariflich gebundene Entscheidungen. In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet er anstelle des Hauptausschusses bzw. der Gemeindevertretung, wenn ein Hauptausschuss nicht eingerichtet ist. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung der Gemeindevertretung.