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Gewerbegebiete

Gewerbegebiet ist im Sinne des Städtebaurechts ein besonders ausgewiesenes Gebiet einer Gemeinde, in dem vorwiegend Gewerbebetriebe zulässig sind.

Dies ist in Deutschland in § 8 Baunutzungsverordnung geregelt. Danach dürfen in Gewerbegebieten ohne besondere weitere planungsrechtliche Voraussetzungen Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze, öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke errichtet werden.

Nur in Ausnahmefällen sind in Gewerbegebieten auch Wohnungen (für Personen, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet werden) sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke und Vergnügungsstäten zulässig.

Die Einrichtung von Gewerbegebieten erfolgte ursprünglich, um störende Einwirkungen von Betrieben (Lärm, Geruch, Gefahren) auf Wohnungen zu vermeiden. Später führte die gewünschte Trennung von Wohnungen und Arbeiten dazu, dass auch nicht störende Betriebe (etwa Verwaltungsgebäude) von Wohngebieten räumlich getrennt wurden. Die bewusste Trennung von Wohngebieten und Gewerbegebieten wird unterschiedlich gesehen.

Zum einen wird die Trennung politisch gefördert, um reine Wohnsiedlungen zu erhalten, die weitgehend frei von Gewerbe und damit auch frei von Gewerbeverkehr sind. Gegenpositionen versuchen eine gemischte Planung, in der nur besonders störende Industrien in Gewerbegebiete ausgelagert werden, während Arbeiten und Wohnen näher zusammengeführt werden sollen.

Die Ausweisung von Gewerbegebieten führt im Regelfall zu einer Zunahme des Verkehrs, weil Arbeitsstellen nur unter Zuhilfenahme individueller (z. B. Pkw) oder kollektiver (/z. B. Bus) Verkehrsmittel zu erreichen sind.

Die Regelungen der BauNVO umfassen daneben noch weitere Flächenarten und Nutzungen. Diese sind im „§ 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete“ geregelt.

Dort heiß es (Auszug):

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1. Wohnbauflächen (W)
2. gemischte Bauflächen (M)
3. gewerbliche Bauflächen (G)
4. Sonderbauflächen (S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. Kleinsiedlungsgebiete (WS)
2. reine Wohngebiete (WR)
3. allgemeine Wohngebiete (WA)
4. besondere Wohngebiete (WB)
5. Dorfgebiete (MD)
6. Mischgebiete (MI)
7. Kerngebiete (MK)
8. Gewerbegebiete (GE)
9. Industriegebiete (GI)
10. Sondergebiete (SO).

(Zitat Ende.)

Erst die Gesamtheit alle Flächenarten eines Bebauungsplanes macht deutlich, welche Nutzung in Wahrheit möglich ist.

Quelle: www.wikipedia.de